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Pharmazeutisches Recht
Rheinland-Pfalz: Satzungsänderung der LAK (Berichtigung)
Satzungsänderung der LAK
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649, 1979, S. 22) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBI. S. 49), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 10. November 2001 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 4. Februar 2002 genehmigte Satzungsänderung beschlossen.
Artikel I
Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer in der Fassung vom 27. August 2001 wird wie folgt geändert. 1. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: in der Nr. 8 werden die Worte "zu fördern" durch die Worte: "durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen" ersetzt. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: in Satz 1 werden das Wort "Regierungsbezirken" und die Parenthesen davor und danach gestrichen. 3. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert: Nach den Worten "des Finanzausschusses" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach den Worten "des Weiterbildungsausschusses" wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt, nach den Worten "des Fortbildungsausschusses" werden die Worte "und der Zertifizierungskommission" angefügt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mainz, den 19. Juni 2002, Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Satzungsänderung der LAK
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649, 1979, S. 22) zuletzt geändert Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBI. S. 49) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 27. April 2002 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 27. Mai 2002 genehmigte Satzungsänderung beschlossen.
Artikel I
Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer in der Fassung vom 10. November 2001 wird wie folgt geändert. 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 6 enthält folgende Fassung: "6. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln." bb) Nr. 7 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7. dd) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8. 2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe "DM 1000" geändert in "Euro 600".
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mainz, den 20. Juni 2002, Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Gebührenordnung der LAK
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649, 1979, S. 22) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBI. S. 49), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 27. April 2002 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 19. August 2002 genehmigte Satzungsänderung beschlossen.
Artikel I
Die Gebührenordnung der Landesapothekerkammer in der Fassung vom 10. November 2001 wird wie folgt geändert: 1. in § 1 wird Satz 1 um eine neue Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz erhebt folgende Gebühren: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. "für die Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung 10 bis 100 2. a) § 3 lit a) wird wie folgt ergänzt: Nach den Worten "Die Gebühren sind a) gemäß § 1 Ziff. 1" werden eingefügt, "4 und 5" b) § 3 lit d) wird gestrichen.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mainz, den 28. August 2002, Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
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