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DAZ aktuell
Post-Doc-Stipendium der DPhG
Statut
§1
Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V. (DPhG) vergibt zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Post-Doktorat-Stipendien (Postdoc-Stipendien) für junge Wissenschaftler, die ihre Promotion mit "summa cum laude" (oder gleichwertig) abgeschlossen haben.
§2
Das Stipendium besteht aus einer finanziellen Unterstützung zur Durchführung eines Forschungsprojektes an einem Institut (Universität), das nicht im Land der Promotion des Stipendiaten gelegen sein darf. Es wird für die Dauer eines Jahres (12 Monate) in Form eines monatlichen Zuschusses gewährt. Auf Antrag kann zusätzlich ein einmaliger Zuschuß zu den Reisekosten vom Wohn- zum Arbeitsort gewährt werden (maximal Bahnfahrt 2. Kl. oder günstigster Flugpreis), der nach Abschluß der Reise durch Vorlage der Originalbelege abzurechnen ist.
Das Stipendium beträgt monatlich DM 2000,-.
Dieser Betrag kann vom Vorstand entsprechend der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der DPhG bei Bedarf angepaßt werden.
Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Stipendien vergeben werden.
§3
Bewerben können sich Mitglieder der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft für ein Stipendium in einem Land, dessen Pharmazeutische Gesellschaft Mitglied der EUFEPS ist, und Mitglieder von pharmazeutischen Gesellschaften, die ihrerseits Mitglied der EUFEPS sind, für ein Stipendium in Deutschland.
Das Mitglied darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 29 (neunundzwanzig) Jahre sein.
§4
Die Bewerbung ist nur schriftlich (dreifach) unter Beifügung folgender Unterlagen möglich (unvollständige Bewerbungen werden nicht bearbeitet):
1.Lebenslauf mit wissenschaftlichem Werdegang
2.Zeugnis der Hochschulabschlußprüfung
3.Promotionsurkunde
4.Ein Exemplar der Dissertation
5.Publikationsliste
6.Projektplan für das während des Stipendiums auszuführende Forschungsvorhaben
7.Je ein Gutachten des zukünftigen Betreuers und des Doktorvaters über den Bewerber und den Projektplan
8.Schriftliche Nachweise zu §3.
§5
Bewerbungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Bei Übersetzungen aus anderen Sprachen sowie bei Vorlage von Kopien ist die Richtigkeit zu beglaubigen.
§6
Über die Bewerbung entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den Vorsitzenden der inhaltlich zuständigen Fachgruppen, gegebenenfalls nach Hinzuziehung einer schriftlichen Stellungsnahme durch einen unabhängigen Hochschullehrer, der vom Präsidenten berufen werden kann. Dieser Hochschullehrer darf in keiner, wie auch immer gearteten Beziehung zum Bewerber stehen.
Die Entscheidung ist dem Präsidium mitzuteilen.
§7
Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Bewerber,
a)nach Abschluß des Stipendiums innerhalb von 6 Monaten einen Erfahrungsbericht für die Zeitschrift "Pharmazie in unserer Zeit" zur Verfügung zu stellen.
b)die wissenschaftlichen Ergebnisse, sofern sie inhaltlich geeignet sind, nach Möglichkeit in der Zeitschrift "Archiv der Pharmazie" zu publizieren.
In jedem Falle sollen die Publikationen einen Hinweis auf die Förderung durch ein Stipendium der DPhG enthalten. Je 1 Sonderdruck ist der DPhG (Generalsekretär) zu überlassen.
Kommt der Stipendiat dieser Verpflichtung auch nach einmaliger Abmahnung nicht nach, kann die DPhG die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Stipendiums verlangen.
§8
Die Stipendiaten werden im Publikationsorgan der DPhG bekannt gemacht. Der Generalsekretär führt ein Verzeichnis der Stipendiaten.
§9
Vorstehendes Statut wurde vom Präsidium der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft am 17. April 1994 in Hannover beschlossen.l
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