Elektronische Patientenakte

Wann kann das Apotheken-Ident-Verfahren starten?

Berlin - 02.10.2024, 16:20 Uhr

Apotheken sollen im Zusammenhang mit der ePA Versicherte auf verschiedene Art unterstützen, unter anderem bei der Erstauthentifizierung für die ePA-App. (Foto: pressmaster/AdobeStock)

Apotheken sollen im Zusammenhang mit der ePA Versicherte auf verschiedene Art unterstützen, unter anderem bei der Erstauthentifizierung für die ePA-App. (Foto: pressmaster/AdobeStock)


Am 15. Januar 2025 startet die ePA für alle. Für die erste Nutzung in der Krankenkassen-App müssen sich Versicherte zunächst authentifizieren. Apotheken können hierfür ein Ident-Verfahren anbieten. Die ABDA rechnet allerdings nicht damit, dass sie zu Jahresbeginn bereit sein werden.

Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle soll am 15. Januar 2025 in die Versorgung einziehen – zunächst vier Wochen in einer Pilotphase in Hamburg und Franken, dann bundesweit. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat bereits eine Infokampagne anlaufen lassen. Auch die Krankenkassen informieren sukzessive ihre Mitglieder. Die ePA wird für alle Versicherten automatisch angelegt und in einem ersten Schritt mit Medikationsdaten aus E-Rezepten, Arztbriefen und Befunden bestückt. Wer das nicht möchte, kann zuvor oder auch jederzeit später widersprechen.

Versicherte, die auf ihre ePA zugreifen und gegebenenfalls auch selbst bearbeiten wollen, können dies über die entsprechende App ihrer Krankenkasse tun. Wenn sie sich erstmals in dieser App anmelden, müssen sie sich zuvor authentifizieren. Dies funktioniert mithilfe des elektronischen Personalausweises und PIN oder der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der zugehörigen PIN. Eine weitere Möglichkeit läuft über die Apotheke: Auch hier kann die Erstauthentifizierung erfolgen – das hat der Gesetzgeber bereits Ende 2022 angelegt, nachdem das Videoident-Verfahren für unzulässig befunden und von der Gematik ausgesetzt worden war.

Diese Authentifizierung anzubieten, ist für Apotheken keine Pflicht. Sie soll ihnen aber möglich sein, wenn sie dafür Kapazitäten haben, hieß es seinerzeit in der Gesetzesbegründung. Und weiter: „Den Apotheken wird damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übertragen“.

Die konkrete technische Ausgestaltung des Verfahrens war Sache der Gematik. Weitere Vorgaben für die Durchführung der Identifizierung soll das BMG festlegen – und zwar in einer Rechtsverordnung, der der Bundesrat nicht zustimmen muss. In dieser Verordnung sind auch Regeln zur Vergütung der Apotheken und der Abrechnung zu treffen (§ 336 Abs. 7 SGB V).

BMG bereitet Rechtsverordnung vor

Doch wie steht es um diese Rechtsverordnung angesichts des bereits gestarteten 100-Tage-Countdowns für die ePA? Der Sommer 2024, der schon einmal als möglicher Start gehandelt wurde, ist bereits verstrichen. Eine Sprecherin des BMG antwortete auf Nachfrage der DAZ knapp: „Die Rechtsverordnung nach § 336 Abs. 7 SGB V wird derzeit vorbereitet“. 

Während ABDA beziehungsweise Deutscher Apothekerverband auf diese Verordnung warten, dreht man dort aber nicht Däumchen: „Wir definieren derweil die Prozesse und sind in konstruktiven Gesprächen mit allen Beteiligten“, erklärt ein Sprecher auf DAZ-Nachfrage. Aber er sagt auch: „Dass das Apotheken-Ident-Verfahren zum Jahresanfang 2025 startklar sein wird, wird durch uns und die anderen Beteiligten derzeit nicht gesehen“.

Welche Rolle das Apotheken-Ident-Verfahren in der Praxis überhaupt spielen wird, wird sich zeigen. Klar ist aber: Die ePA wird den Apotheken weitere zusätzliche Aufgaben bescheren, auch verpflichtende. 

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Zum einen können sie anbieten, dass sie Versicherten die Einsichtnahme in ihre ePA ermöglichen und auf deren Verlangen Daten löschen – das soll vor allem Menschen helfen, die kein mobiles Endgerät haben. Ab Mitte Juli 2025 werden sie zudem verpflichtet sein, bei Änderungen der Medikation Daten des elektronischen Medikationsplans (eMP) in der ePA zu aktualisieren. Weiterhin haben sie bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePA zu unterstützen – sofern der oder die Versicherte dies verlangt.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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