Die Länderliste, die laut Arzneimittelgesetz (§ 73 Abs. 1 Satz 3) „in regelmäßigen Abständen“ vom BMG veröffentlicht wird, führt EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten auf, „in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen“. 2005 geschah dies das erste Mal, seit 2011 ist diese Liste unverändert. Sie besagt, dass in den Niederlanden vergleichbare Standards bestehen, „soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten“.
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Beschwerde bereits eingelegt
Freie Apothekerschaft blitzt mit Eilantrag gegen Länderliste ab
Mit ihrem Eilantrag gegen die seit 2011 unveränderte „Länderliste“ des BMG ist die Freie Apothekerschaft vor dem Verwaltungsgericht aufgelaufen. Doch der Verein gibt nicht so leicht auf und hat nun Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Im Juni hatten sechs Apothekerinnen und Apotheker mit Unterstützung der Freien Apothekerschaft (FA) und der von ihr beauftragten Anwaltskanzlei Brock Müller Ziegenbein beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Antrag gestellt. Das Ziel: eine Anpassung der sogenannten Länderliste.
Unmittelbar nach der Antragstellung beim BMG zogen die Apotheker*innen auch vor Gericht: Vor dem Verwaltungsgericht Berlin suchten sie einstweiligen Rechtsschutz. Sie beantragten, das Ministerium zu verpflichten, die Liste anzupassen und die Niederlande von ihr zu streichen.
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Rund zweieinhalb Monate später meldete die Freie Apothekerschaft am gestrigen Donnerstag, dass das Verwaltungsgericht Köln den Antrag Ende August abgelehnt hat. Für eine gewisse Verzögerung sorgte nämlich, dass das Berliner Gericht die Sache erst einmal nach Köln verwies – denn maßgeblich für die Zuständigkeit sei der Hauptsitz des Bundesgesundheitsministeriums in Bonn.
Verwaltungsgericht sieht keine Eilbedürftigkeit
Mit der jetzt erfolgten Entscheidung ist die FA nicht einverstanden. Ihr missfällt, dass das Gericht „kein einziges Wort zur Frage des Anspruchs verliert“, also nicht in die Prüfung einsteigt, ob in den Niederlanden mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards für den Arzneimittelversand bestehen. Das Gericht hebt der FA zufolge allein auf die fehlende Eilbedürftigkeit ab.
Tatsächlich kann man sich fragen, warum nach fast 20 Jahren Existenz der Liste gerade jetzt eine besondere Eile geboten sein soll. FA-Anwalt Fiete Kalscheuer hatte diese damit begründet, dass seit Jahresbeginn das E-Rezept Pflicht ist und die niederländischen Versender sich „aggressiver, dem deutschen Recht widersprechender Werbemethoden bedienen“. Auch das in letzter Zeit verstärkte Apothekensterben führte er an. Doch das Kölner Gericht befand: Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist eine Eilbedürftigkeit in der Regel nur dann anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und die Apotheker ohne Erlass der begehrten Anordnung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären. Und diese Existenzgefährdung vermochte es nicht zu erkennen.
FA-Anwalt: Zu hohe Hürden angelegt
Dennoch will die FA nicht lockerlassen: Nach „reiflicher Überlegung“ habe sie sich entschieden, gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einzulegen, heißt es in ihrer Mitteilung. Rechtsanwalt Kalscheuer meint: „Die Hürde der Existenzgefährdung für einen Anordnungsgrund ist bereits für sich genommen zu hoch und entspricht nicht den Maßgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur.“
Daniela Hänel, 1. Vorsitzende der Freien Apothekerschaft, verweist darauf, dass der Versandhandel gerade im Jahr 2024 mit E-Rezept und CardLink Sprünge macht. „Jetzt und nicht erst in zehn Jahren am Ende des Instanzenzugs besteht dringender Handlungsbedarf“, ist sie überzeugt.
Was das Oberverwaltungsgericht NRW dazu sagt, bleibt abzuwarten. Laut FA ist noch in diesem Jahr eine Entscheidung zu erwarten.
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