Friedenspflicht für das Jahr 2024

Retax-Schonfrist für E-Rezepte: In welchen Fällen greift sie?

02.07.2024, 12:15 Uhr

GKV und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte bis Ende des Jahres 2024 geeinigt. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)

GKV und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte bis Ende des Jahres 2024 geeinigt. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)


Es hakt beim E-Rezept noch an vielen Stellen. Für die Apotheken bedeutet dies neben Mehrarbeit und Ärger auch immer die Gefahr einer Retaxation. Letztere ist immerhin vorerst vom Tisch. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband haben sich auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte geeinigt. In welchen Fällen greift sie?

„Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden. So entstehen beispielsweise durch die Praxisverwaltungssysteme der verschreibenden Personen bei der E-Rezept-Erstellung Fehler, die durch den Fachdienst der gematik nicht erkannt werden. Andere Fehler entstehen im Fachdienst der gematik selbst. Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.“ Das ist in der Präambel einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektronische Verordnungen zu lesen, die GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband nach laut DAV „langwierigen Verhandlungen“ festgelegt haben. Sie  beinhaltet eine Friedenspflicht für E-Rezepte, wonach Apotheken in bestimmten Fallkonstellationen vor Retaxationen geschützt sind. Sie umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 und gilt rückwirkend, heißt es in einem Rundschreiben der Verbände an ihre Mitglieder. 

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Damit ist nun klargestellt, in welchen Fällen die Apotheke keine Retaxation fürchten muss. Das sind laut der Vereinbarung folgende Punkte:

  • Berufsbezeichnung: Weil die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer ableitbar ist, reicht es aus, wenn darin nur „Arzt“ bzw. „Ärztin“, etwas anderes oder auch gar nichts steht.
  • Angaben zu der Darreichungsform, der Wirkstärke, der Packungsgröße oder der Menge: Diese Angaben sind durch die Pharmazentralnummer (PZN) eindeutig festgelegt, deswegen stellt es kein Problem dar, wenn sie fehlen.
  • Telefonnummer: Fehlt sie, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke muss auch nicht prüfen, ob die Telefonnummer richtig ist oder eine fehlerhafte ergänzen oder korrigieren.

Richtig, weil vom Arzt eingetragen

Zudem haben DAV und GKV-Spitzenverband Angaben festgelegt, bei denen die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit hat. Man gehe davon aus, dass diese Angaben vom Arzt gemacht wurden und deswegen keine Fehler auftreten, so die Begründung. Grundsätzlich müssen sie aber vorhanden sein.

Konkret sind dies die folgenden Angaben:

  • Praxis-/Klinikanschrift
  • Arztnummer (Pseudoarztnummer)
  • BSNR/Standortnummer (bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein)
  • Versichertenstatus

Zudem sollen sich die Kassen laut dem Rundschreiben neben diesen konkreten Regelungen zum „Gebot des Augenmaßes“ bekannt haben. Im jeweiligen Einzelfall habe die Krankenkasse einen Ermessensspielraum, heißt es.

Verlängerung möglich

Auch für den Fall, dass es Ende des Jahres immer noch nicht rund läuft, haben die Beteiligten vorgesorgt: Die Friedenspflicht kann verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen. Sollten außerdem weitere technische Umsetzungsprobleme bekannt werden, wird kurzfristig verständigt, ob diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch haben könnten.

Referenzvalidator ist gescheitert

Ursprünglich war den Apothekerinnen und Apothekern das E-Rezept mit dem Versprechen schmackhaft gemacht worden, dass es nur korrekt ausgestellte elektronische Verordnungen in den Fachdienst schaffen sollten und das Retax-Risiko somit drastisch sinken würde. Zu diesem Zweck entwickelte die Gematik einen sogenannten Referenzvalidator – doch dessen Umsetzung ist inzwischen an technischen Schwierigkeiten gescheitert, wie die stellvertretende DAV-Chefin Anke Rüdinger im DAZ-Interview sagte. „Das Konzept hätte in den Praxisverwaltungssystemen umgesetzt werden müssen, das ist aber nicht gelungen“, berichtet Rüdinger. „Für uns ist das sehr ärgerlich, denn das hätte den Apotheken Sicherheit geben können.“ Das vollständige Interview lesen Sie hier.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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