Nicht nur Arzneimittel

Kosmetik-Nebenwirkungen in der Apotheke melden?

Stuttgart - 30.04.2024, 10:45 Uhr

Unter Kosmetika-Anwendung kann es nicht nur zur Hautausschlag, sondern auch ernsten Nebenwirkungen kommen. (Foto: Rido / AdobeStock)

Unter Kosmetika-Anwendung kann es nicht nur zur Hautausschlag, sondern auch ernsten Nebenwirkungen kommen. (Foto: Rido / AdobeStock)


Kosmetik-Proben haben in der Apotheke einen festen Platz. Erst nach einem Test, wissen Kund:innen, ob sie ein Produkt vertragen oder nicht. Sollte es dabei oder später dennoch zu unerwünschten Wirkungen unter der Anwendung des Kosmetikums kommen, sollte das der Herstellerfirma gemeldet werden – nur wie eigentlich und von wem?

Dass man Arzneimittel-Nebenwirkungen online, aber auch in der Apotheke melden kann, ist vielen, aber sicherlich nicht allen Patient:innen bewusst. Immer wieder wird deshalb dafür das öffentliche Bewusstsein geschärft. 

Doch nicht nur Arzneimittel können bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu unerwünschten Wirkungen führen. Nach Anwendung von in der Apotheke erworbenen Kosmetika kann beispielsweise plötzlich die Kopfhaut brennen, es zu Juckreiz oder Rötungen und Hautausschlag kommen. Solche unerwünschten Wirkungen durch Kosmetika können in ernsten Fällen sogar Funktionseinschränkungen, Krankenhausaufenthalte oder auch den Tod zur Folge haben. „Dazu zählt z. B. eine Krankschreibung, weil die Hände angeschwollen sind, ein Krankenhausaufenthalt zur weiteren Untersuchung oder ein anaphylaktischer Schock“, erklärt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Webseite. Treten unter Kosmetik-Anwendung Nebenwirkungen auf, sollten also auch diese gemeldet werden. Das kann auf verschiedenen Wegen funktionieren:

  • Neu ist, dass unerwünschte Wirkungen von Kosmetik durch Verbraucher:innen dem BVL jetzt online gemeldet werden können – unter www.verwaltung.bund.de. Ein Versand per Brief oder E-Mail sei somit nicht mehr notwendig.
  • Man kann sich aber auch direkt an den Hersteller oder das importierende Unternehmen des Kosmetikums wenden, das auf der Verpackung angegeben ist. Die Firma müsse die Informationen in ihren Produktunterlagen erfassen und bei ernsten unerwünschten Wirkungen ihre zuständige Behörde informieren, erklärt das BVL.
  • Außerdem könnten sich Verbraucher:innen an das Handelsgeschäft wenden, in dem sie ihr Kosmetikum erworben haben – also auch an Apotheken.
  • Neben dem BVL könnten Nebenwirkungen von Kosmetika in der Regel auch bei den Lebensmittelaufsichtsbehörden im Landkreis oder der Stadt gemeldet werden, heißt es.

Auch Ärzt:innen und Apotheker:innen können Kosmetik-Nebenwirkungen melden

Verbraucher:innen müssten die Nebenwirkungen nicht selbst melden, das können laut BVL auch beispielsweise medizinisches Fachpersonal (Ärzt:innen, Apotheker:innen, Krankenpfleger:innen), Angestellte von Friseursalons, Kosmetik- und Massagestudios übernehmen.

Verbraucher:innen und Ärzt:innen können laut BVL Nebenwirkungen auch formlos melden. Dann sollten aber mindestens folgende Informationen enthalten sein:

  • „Identifizierbarer Berichterstatter;
  • die Art der ernsten unerwünschten Wirkung und Zeitpunkt des Auftretens; und
  • Name des betroffenen kosmetischen Mittels, der dessen genaue Identifizierung ermöglicht.“

Zudem steht online für die Meldung eine Checkliste zur Verfügung. 

Final würden die Daten nach der Meldung anonymisiert auch in einer europäischen Datenbank aufgenommen, um Zusammenhänge mit ähnlichen Meldungen verknüpfen zu können, erklärt das BVL.


Deutsche Apotheker Zeitung / dm
redaktion@daz.online


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