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Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Bundesrat nicht gegen AMTS-Prüfung durch Kassen
Durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz werden die Kassen Kompetenzen der Heilberufe übernehmen – so die Warnung unter anderem der ABDA. Der Bundesrat hat sich diese Befürchtung nicht zu eigen gemacht, wie seine Stellungnahme zu dem Kabinettsentwurf zeigt.
Der Kern des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) soll laut Bundesregierung „die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke“ sein. Insbesondere geht es darum, die Daten für die Forschung zu erschließen.
Allerdings gibt es Aspekte des Gesetzes, von denen die ABDA beispielsweise absolut nicht überzeugt war. Sie kritisierte noch mit Blick auf den Referentenentwurf „unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung“. Insbesondere ging es ihr dabei darum, dass Kassen die Möglichkeit bekommen sollen, Informationen über ihre Versicherten zu einer automatisierten Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu verwenden. Das Thema beschäftigte auch den Deutschen Apothekertag in Düsseldorf. In einem mit großer Mehrheit angenommen Antrag der Apothekerkammer Berlin wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Kompetenzen von Heilberuflern und Krankenkassen stärker voneinander abzugrenzen.
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Vielleicht hatte es auch die Hoffnung gegeben, dass der Bundesrat hier innerhalb seiner Möglichkeiten mit einer Stellungnahme aktiv wird. Der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfahl, den diesbezüglichen Passus (§ 25b SGB V) komplett aus dem Gesetz zu streichen, auch, weil „medizinische Diagnosen grundsätzlich den Heilberufen vorbehalten sind“.
Am Freitag vergangener Woche wurde nun im Bundesrat über das GDNG beraten. In die Stellungnahme schaffte es aber nun die Empfehlung des Gesundheitsausschusses. Der wiederum forderte nur, dass die Kassen Daten nicht zur Analyse an Dritte herausgeben dürfen.
Keine Pflicht zur Pseudonymisierung oder Anonymisierung
Zwei weitere Punkte aus der Stellungnahme werden in einem Rundschreiben der ABDA von diesem Montag hervorgehoben. Zum einen möchte der Bundesrat in § 6 Abs. 1 Satz 2 GDNG (Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zu anderen Zwecken) statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen generellen Pflicht zur Pseudonymisierung oder Anonymisierung einen Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG verankern. Demnach wären nur „angemessene und spezifische Maßnahmen“ zum Datenschutz vorgeschrieben, die im Einzelfall bestimmt werden müssten. Ergänzende landesrechtliche Regelungen blieben möglich (§ 6 Abs. 5 GDNG).
Widerspruch auch in Textform
Zum anderen will der Bundesrat, dass Versicherte auch in Textform gegen eine Übermittlung der Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum (§ 363 SGB V) Widerspruch einlegen können, nicht nur über ein „Endgerät“. Zudem sollen die Kassen noch vor der erstmaligen Datenübermittlung darüber informieren.
Für eine Beratung des Digitalgesetzes (DigiG), das unter anderem die Einrichtung der elektronischen Patientenakte regeln soll, gibt es im Bundesrat noch keinen Termin. Die beiden Gesetze sind nicht zustimmungspflichtig, wann sie in den Bundestag kommen, ist ebenfalls nicht bekannt.
1 Kommentar
Da mache
von Peter am 23.10.2023 um 14:02 Uhr
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