Biologika-Austausch in Apotheken – ein zähes Ringen
Sind Biologika und die daran angelehnten Biosimilars auf Apothekenebene gegeneinander austauschbar – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? An diesen Fragen arbeitet sich die Fachwelt bereits seit einigen Jahren ab. Fahrt nahm die Debatte auf durch das im Juni 2019 beschlossene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Darin war vorgesehen, dass der G-BA bis 16. August 2022 einen Beschluss fassen sollte, wie der automatische Austausch von Biologika in Apotheken aussehen könnte. Diese Frist konnte zunächst nicht eingehalten werden – dann verschob sie die Ampel auf Drängen der Beteiligten mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz um ein Jahr auf den 16. August 2023. Zudem beschränkte der Gesetzgeber den Auftrag an den G-BA „zunächst“ auf die Austauschbarkeit von Biologika in parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten. An diesen im Juni gefassten Beschluss muss das Gremium nun nochmals Hand anlegen.
Die Idee, auch für Biosimilar-Fertigpräparate einen automatischen Austausch in den Apotheken zu ermöglichen, ist allerdings noch nicht vom Tisch. Zwar hat der G-BA seinen Auftrag aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorfristig erfüllt – einen weitergehenden Auftrag mit entsprechender Fristsetzung hat das Gremium laut einer G-BA-Sprecherin bisher nicht erhalten. Aus der im Gesetz gewählten Formulierung „zunächst“ ist aber abzuleiten, dass ein solcher womöglich noch folgen könnte.
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