Was genau hat die Task-Force vereinbart?
Dazu erklärt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Im Rahmen der Taskforce Arzneimittelversorgung haben sich die Beteiligten überwiegend grundsätzlich zu einem Vorgehen entsprechend der Vereinbarung des vdek mit dem Deutschen Apothekerverband bereit erklärt und wohlwollende Prüfung zugesagt.
Voraussetzung ist danach
- ein bestehender Versorgungsengpass, d. h. eine bedarfsgerechte Versorgung unter den vertraglichen Bedingungen des Arzneiversorgungsvertrages, des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V und der SARS-CoV-2-Arzneiversorgungsverordnung ist nicht möglich.
- Von einem Versorgungsengpass ist auszugehen,
- wenn das Bundesministerium für Gesundheit einen Versorgungsmangel gemäß § 79 Abs. 5 AMG bekannt macht oder
- wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) von den Regelungen der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) Gebrauch gemacht hat und entsprechende Bescheide für eine Versorgung abweichend von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes veröffentlicht hat oder
- eine vergleichbare Situation vorliegt.
Maßgeblich sind die Erkenntnisse des Beirats nach § 52b Abs. 3b AMG.
Sofern ein Versorgungsengpass bzw. eine vergleichbare Situation vorliegt, wird überwiegend grundsätzlich Kostenübernahme zugesagt, wenn:
- mit Arzneimitteln oberhalb des Festbetrages versorgt wird,
- Versicherte mit gestatteter Ware gemäß MedBVSV versorgt werden,
- bei einem verordneten Fertigarzneimittel nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin eine Rezeptur abgegeben und abgerechnet wird, ohne dass eine Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich ist. Die Rücksprache ist durch die Apotheke auf der Verordnung zu dokumentieren bzw. im Abgabedatensatz zu erfassen und qualifiziert elektronisch zu signieren.
- Einzelimporte gemäß § 73 AMG ohne Vorabgenehmigung abgeben werden.
2 Kommentare
Lieferengpässe
von Martin Straulino am 07.02.2023 um 15:12 Uhr
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von Anita Peter am 06.02.2023 um 17:20 Uhr
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