Änderung der Coronavirus-Testverordnung

ABDA: Apotheken sollen auch symptomatische Personen testen

Berlin - 21.11.2022, 12:15 Uhr

Vergangene Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. (Foto: IMAGO / Ralph Peters)

Vergangene Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. (Foto: IMAGO / Ralph Peters)


Die ABDA begrüßt, dass das Bundesgesundheitsministerium die Bürgertests auf Staatskosten bis Ostern verlängern will. Die vorgesehenen Vergütungskürzungen hält sie jedoch nicht für gerechtfertigt. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf für eine geänderte Testverordnung greift die ABDA überdies zwei Forderungen des Deutschen Apothekertags auf.

Vergangene Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. Damit sollen die Tests erneut in die Verlängerung gehen. Nach bisherigem Stand der Dinge wäre der Anspruch auf Bürgertests und weitere Tests auf Staatskosten mit dem 25. November 2022 ausgelaufen.

Bis vergangenen Freitag konnten die betroffenen Verbände Stellung zu den Plänen beziehen. Auch die ABDA hat diese Möglichkeit genutzt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme unterstützt die apothekerliche Standesvertretung die vorgesehene Verlängerung des Anspruchs auf Testungen aus das SARS-CoV-2-Virus bis zum 7. April 2023. Diese ist angesichts des nach wie vor andauernden Infektionsgeschehens inhaltlich erforderlich, ebenso zur Planungssicherheit der testenden Leistungserbringer. Richtig findet die ABDA es auch, dass die Abrechnung der bis zum 7. April 2023 erbrachten Leistungen bis zum 31. Dezember 2024 ermöglicht werden soll.

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Hingegen lehnt es die ABDA klar ab, dass sowohl die Vergütung für in Apotheken erbrachte Testungen als auch die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigentests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung weiter gesenkt werden sollen. Wo es bisher 7 Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests und 2,50 Euro fürs Material gab, sollen es dem Entwurf zufolge ab. 1. Dezember 2022 nur noch 6 Euro plus 2 Euro sein. Für die Bürgertests mit 3 Euro Eigenbeteiligung für Getestete soll das Honorar für die Durchführung entsprechend von 4 Euro auf 3 Euro sinken. Für überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung soll die Vergütung von 5 auf 4 Euro sinken.

ABDA: Aufwand hat sich nicht verringert!

Zu Begründung führt das BMG aus, dass sich der Beratungsbedarf für Testungen verringert habe. Doch dies wagt die ABDA zu bezweifeln. „Der Beratungsbedarf von Personen, die Testungen in Anspruch nehmen, hat sich im Verlauf der Entwicklung der Pandemie inhaltlich nicht verändert“, schreibt sie. Demgegenüber sei der zusätzliche Verwaltungsaufwand seit den Ende Juni 2022 erfolgten Änderungen der Testverordnung unverändert hoch geblieben. „Wir fordern insofern, von den vorgesehenen Kürzungen der Vergütung abzusehen“.

Hinweis auf zwei DAT-Anträge

Zudem hat die ABDA zwei weitergehende Vorschläge für Änderungen der Testverordnung: Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker hatte sich anlässlich des Deutschen Apothekertags 2022 dafür ausgesprochen, dass in Apotheken auch symptomatische Personen getestet werden können. Bereits während der Corona-Welle im Sommer dieses Jahres seien symptomatische Personen vielfach durch überlastete Arztpraxen zur Testung an Apotheken verwiesen worden, schreibt die ABDA. Mit Beginn der Grippewelle und zunehmenden Erkältungskrankheiten sei zu erwarten, dass dies nun wieder geschieht. Die ABDA hält es daher für sinnvoll, für die Apotheken Rechtssicherheit durch eine entsprechende Klarstellung in der Coronavirus-Testverordnung zu schaffen.

Ebenfalls beim DAT beschlossen wurde ein Antrag, PoC-Testungen auf heilberufliche Teststellen – darunter Apotheken – zu beschränken.Diese Forderung greift Medienberichte über missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit Testeinrichtungen auf“, erklärt dazu die ABDA in ihrer aktuellen Stellungnahme. Sie ist überzeugt: „Entsprechendem Missbrauch kann vorgebeugt werden, indem Testeinrichtungen zwingend unter heilberuflicher Leitung stehen müssen“. Auch hierfür fordert die ABDA die entsprechenden Rechtsgrundlagen ein, um auch über den 7. April 2023 hinaus Testungen auf das Coronavirus abrechnen zu können.

Mit der Verkündung der geänderten Testverordnung im Bundesanzeiger ist diese Woche zu rechnen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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