Gibt es besondere Auflagen für Ärzte, die Substitutionsmittel verordnen?
Der verschreibende Arzt muss Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllen, deren Bedingungen von den Ärztekammern festgelegt werden.
Erfüllt ein Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation, muss er zusätzlich zu den Meldepflichten an das BfArM sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen und sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung mit Diamorphin durchführen.
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von J. Makowski am 29.09.2022 um 17:32 Uhr
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