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Umsatzsteuerforderungen nach AvP-Insolvenz
Wie sollen Apotheken mit der Umsatzsteuer auf ausstehende AvP-Zahlungen umgehen?
Ob Finanzämter von den Apotheken die Umsatzsteuer auf nicht ausgezahlte Abrechnungsgelder vom insolventen Rechenzentrum AvP verlangen dürfen, ist umstritten. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof kann lange dauern. Darum sollten die betroffenen Apotheken jetzt sicherstellen, dass sie später von einem möglichen günstigen Urteil profitieren. Was zu tun ist, erläutert Steuerberater Franz Nicolas Keil im Kundenmagazin der Treuhand Hannover.
Seit September 2020 warten fast 3000 Apotheken auf Abrechnungsgelder des Apothekenrechenzentrums AvP. Außerdem fordern Finanzämter die Umsatzsteuer aus diesen Beträgen, die in den Apotheken als Forderung verbucht werden, von denen aber ungewiss ist, in welchem Umfang sie jemals in den Apotheken ankommen werden. Die Frage, ob das rechtens ist, beschäftigt die Finanzgerichte. Im Frühjahr hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Klage der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover in dieser Sache abgewiesen, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In ihrem Kundenmagazin berichtet die Treuhand nun, das Revisionsverfahren werde vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 15/22 geführt.
Verfahrensdauer beim Bundesfinanzhof nicht abzuschätzen
In einem Interview im Kundenmagazin der Treuhand Hannover gibt Steuerberater Franz Nicolas Keil Tipps, wie sich Apotheken nun verhalten sollten. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens seien schwierig abzuschätzen. Da das Finanzgericht die Revision zugelassen habe, sei die Treuhand Hannover „verhalten optimistisch“. Die Verfahrensdauer könne die Treuhand nicht abschätzen.
Revisionsverfahren abwarten und Einsprüche ruhen lassen
Was während dieser Zeit zu tun ist, hängt davon ab, wie weit die Entwicklung in der jeweiligen Apotheke vorangekommen ist. Keil kündigt in dem Interview an, bei vergleichbaren laufenden Verfahren ihrer Mandanten vor den Finanzgerichten werde die Treuhand anregen, die Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten. Dies rät Keil auch anderen Apotheken, die bereits Verfahren vor Finanzgerichten führen. Für Mandanten, deren Einspruchsverfahren noch laufen, werde die Treuhand das Ruhen der Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragen. Entsprechendes empfiehlt Keil auch anderen Betroffenen. Keil betont, die Finanzämter hätten dabei keinen Ermessensspielraum und müssten die Verfahren ruhend stellen.
Vorläufigkeit beantragen
Dann bleiben noch diejenigen Fälle, in denen schon Umsatzsteuerfestsetzungen für 2020 ergangen sind. Dazu erläutert Keil, bei der großen Mehrheit dieser Betroffenen dürften diese Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dann könnten diese Apotheken bei einem günstigen Verfahrensausgang einen Änderungsantrag bei ihrem Finanzamt stellen. Außerdem könne schon jetzt die Vorläufigkeit bezüglich des beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens beantragt werden, erklärt Keil. Wenn die Umsatzsteuer insoweit vorläufig festgesetzt werde, könne die Steuerfestsetzung zur Umsatzsteuer auf die AvP-Umsätze auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden. Als Fazit rät Keil allen Betroffenen, die Umsatzsteuer für 2020 auf jeden Fall offenzuhalten, bis das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof beendet ist.
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