PZN-Auswahl

Fehler im Z-Datensatz und Hash-Code vermeiden

Stuttgart - 06.07.2022, 07:00 Uhr

Rezepturen: Bei ihrer Abrechnung muss seit Juli der Z-Datensatz stimmen.  (Foto: IMAGO / Westend61)

Rezepturen: Bei ihrer Abrechnung muss seit Juli der Z-Datensatz stimmen.  (Foto: IMAGO / Westend61)


Seit Anfang dieses Jahres muss bei der Abrechnung von Rezepturen ein zusätzlicher Datensatz, der Z-Datensatz, an die Kasse übermittelt werden. Seit 1. Juli ist nun auch eine Übergangsfrist ausgelaufen, sodass es künftig diesbezüglich auch Retaxationen geben könnte. Bei Cannabis-Rezepturen ist die Lieferung der Z-Daten schon länger Pflicht. Bei der Übermittlung der Z-Datensätze gibt es offenbar vor allem zwei Fehlerquellen, auf die der Apothekerverband Schleswig-Holstein seine Mitglieder nun in einem Rundschreiben hinweist.

Was für Cannabis-Rezepturen schon seit einem Jahr vorgeschrieben ist, gilt seit Jahresbeginn auch für alle anderen Rezepturen: Die Papier-Rezepte müssen für die Abrechnung mit Hash-Codes versehen werden. Außerdem muss ein sogenannter Z-Datensatz an die Kassen übermittelt werden. Für E-Rezepte hingegen wird lediglich der Z-Datensatz benötigt. Er ist genauso aufgebaut wie beim Papierrezept. Einen Hash-Code braucht es für elektronische Verordnungen nicht mehr. Denn der dient lediglich als Krücke, den elektronisch übermittelten Z-Datensatz mit dem physisch übermittelten Rezept abzugleichen, weil er kleine Abweichungen sichtbar macht. Ein Fehler im Z-Datensatz führt nämlich zu einem falschen Hash-Code.

Über den Z-Datensatz erfahren die Kassen allerlei Details, zum Beispiel  zu den verwendeten Ausgangsstoffen. 

Was versteckt sich (für die Apotheke erstmal nicht sichtbar) im Z-Datensatz

Der Z-Datensatz beginnt mit folgenden Feldern: 

Feld AbgabedatensatzBeschreibung
IK der ApothekeInstitutionskennzeichen (IK) der Apotheke.
Transaktionsnummer

Von der Warenwirtschaft vergebenes Zuordnungsmerkmal.

Neunstellige Dezimalzahl, die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer.

ZeitstempelAbgabedatum (!) und Zeitpunkt „00:00“

Dahinter folgt der Herstellungs-Datensatz, der dieselben Datenfelder enthält, die auch für das E-Rezept benötigt werden: Jeder Bestandteil der Rezeptur wird dabei durch fünf Feldinhalte „beschrieben“ (PZN; Faktorkennzeichen; Faktor; Preiskennzeichen; Preis)

Der DAV hat nun, wie es in einem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein heißt, seine Mitgliedsverbände darüber informiert, dass der GKV-Spitzenverband die bisher gelieferten Z-Datensätze gesichtet habe und dabei zwei Fehlerquellen identifiziert worden seien. Beide betreffen die Verwendung der richtigen PZN – einmal bei „normalen“ Rezepturen und einmal bei Cannabisblüten beziehungsweise Zubereitungen daraus.

Rezepte sollen zur Korrektur zurückkommen

Weil der GKV-Spitzenverband dem Schreiben zufolge angekündigt hat, dass die Krankenkassen zukünftig die entsprechenden Rezepte zur Korrektur des Z-Datensatzes zurückgeben werden, weist der Verband die Apotheken explizit darauf hin, Vorgaben aus der Technischen Anlage 1 (TA1) bzw. der Anlage 10 zur Hilfstaxe bereits bei der Erstellung des Z-Datensatzes anzuwenden, um  zusätzlichen Korrekturaufwand zu vermeiden. Außerdem sei es mit Blick auf die ab 1. Juli verpflichtende Lieferung von Z-Daten für alle Rezepturen essenziell, dass entsprechend der Vorgaben korrekten PZN geliefert werden.

Tatsächliche versus Hilfstaxen-PZN

Doch was sind nun die beiden Fehlerquellen?

Die erste betrifft allgemein Rezepturen. Hier wird laut GKV-Spitzenverband häufig die PZN nach Anlage 1 bzw. 2 der Hilfstaxe anstatt der tatsächlichen PZN in den Z-Daten geliefert. Das konterkariert gewissermaßen den Sinn des Z-Datensatzes, über den die Kassen Informationen über die tatsächlich verwendeten Packungen haben wollen. Nur wenn es keine tatsächliche PZN gibt, kann die der Hilfstaxe verwendet werden.

Der Abschnitt 4.14 der TA1 gibt vor, in welcher Priorität die PZN zu liefern sind.

Quelle: Apothekerverband S-H

Der Verband veranschaulicht das Ganze am Beispiel einer Creme mit Triamcinolonacetonid. Demnach ist primär die PZN der Packung des tatsächlichen verwendeten Ausgangsstoffs zu verwenden, zum Beispiel Triamcinolonacetonid mikronisiert in der 5 g Packung der Firma Caelo mit der tatsächlichen PZN 03110120. Bei der Erstellung des Z-Datensatzes muss diese Nummer verwendet werden.

Wenn diese Packung keine tatsächliche PZN besitzen sollte, zum Beispiel bei selbst hergestelltem gereinigtem Wasser, wird die PZN nach Anlage 1 (Stoffe) bzw. 2 (Gefäße) der Hilfstaxe für die Z-Daten herangezogen (zweite Priorität).

Die Sonder-PZN für Stoffe ohne Pharmazentralnummer kommt nur zum Einsatz, wenn es weder eine tatsächliche PZN noch eine PZN nach Hilfstaxe gibt, also zum Beispiel dann, wenn der Ausgangsstoff als Einzelimport importiert wurde. 

  • Für Triamcinolonacetonid wäre die Sonder-PZN 06461334 für „Stoffe ohne PZN“ in den Z-Daten anzugeben. 
  • Bei Gefäßen: Sonder-PZN 06461328 „Gefäße/Behältnisse ohne PZN“.
  • Bei Fertigarzneimitteln: PZN 09999005 „Verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel ohne PZN“ oder 09999175 „Nicht Verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel ohne PZN“.
  • Bei einzeln importieren FAM: PZN 09999117 „Einzeln importierte verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel (§73 Absatz 3 AMG)“ oder 09999206 „Einzeln importierte nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel (§73 Absatz 3 AMG)“.

Achtung: Vertragspreise gelten!

Der Verband weist zudem darauf hin, dass wenn es Vertragspreise in Anlage 1 bzw. 2 der Hilfstaxe gibt, diese bei der Taxation zu berücksichtigen sind – unabhängig davon, dass in den Z-Daten die tatsächliche PZN mit erster Priorität anzugeben ist. Die ABDATA habe jeweils die Hilfstaxen-PZN inklusive Vertragspreis mit den tatsächlichen PZN der Stoffe und Gefäße verknüpft. Damit könne die Apothekensoftware bei der Taxation bei Auswahl des tatsächlich verwendeten Artikels den Vertragspreis nach Hilfstaxe als zugrunde zu legenden Preis anbieten. 

Bei den am Markt verbreiteten Spezialprogrammen zur Labor- und Herstellungsdokumentation ist derzeit nur das Dr. Lennartz Laborprogramm in der Lage, apothekenübliche Rezepturen direkt zu taxieren und dabei vollständige, auf Kassenrezept abrechenbare Zusatzdatensätze zu liefern.

Fehlerquelle Cannabisblüten 

Die zweite Fehlerquelle sind Cannabisblüten beziehungsweise Zubereitungen daraus. Auch hier liegt der Fehler offenbar in der Auswahl der Sonder-PZN. So werden wohl zum Beispiel importierte Cannabisblüten unter der Sonder-PZN der BfArM-Cannabisblüten und umgekehrt abgerechnet. Um das ganze zu erleichtern, listet der Verband die verschiedenen Sonder-PZN auf:

PZNBeschreibungTaxation (für GKV, für andere Kostenträger gilt AMPreisVBeispiele
06460702Rezepturen gemäß § 4 AMPreisV in ungemischter Form

§ 4 AMPreisV

(AEK + 100 %)

Abfüllen in Abgabegefäß (ohne Herstellungsschritt)
09999001Rezepturen gemäß § 5 AMPreisV, inkl. Cannabidiol-Rezepturen

§ 5 AMPreisV

(AEK + 90 %)

NRF 22.10 Ölige Cannabidiol-Lösung
06460694Importierte Cannabisblüten aller Sorten in un-verändertem ZustandAnlage 10 Teil 2 (Hilfstaxe)Abfüllen in Abgabegefäß (ohne Herstellungsschritt)
06461423Medizinalcannabis (BfArM-Cannabisblüten) aus deutschem Anbau aller Sorten in unverändertem ZustandAnlage 10 Teil 2a (Hilfstaxe)Abfüllen in Abgabegefäß (ohne Herstellungsschritt)
06460665Importierte Cannabisblüten aller Sorten in ZubereitungAnlage 10 Teil 3 (Hilfstaxe)NRF 22.12 Cannabisblüten zur Inha-lation nach Verdampfung
06461446Medizinalcannabis (BfArM-Cannabisblüten) aus deutschem Anbau aller Sorten in ZubereitungAnlage 10 Teil 3a (Hilfstaxe)NRF 22.12 Cannabisblüten zur Inha-ation nach Verdampfung
06469754Cannabinoidhaltige Stoffe (Cannabisextrakte) in unverändertem ZustandAnlage 10 Teil 4 (Hilfstaxe)Abfüllen von Tilray® Extrakten (ohne Herstellungsschritt)
06460748Cannabinoidhaltige Stoffe (Cannabisextrakte oder Dronabinol) oder FAM in Zubereitungnach Anlage 10 Teil 5 oder Teil 6 (Hilfstaxe)

NRF 22.11 Ölige Cannabisölharz-Lösung (z. B. Cannabisextrakt Pedanios® 5/1 von Aurora  mit Herstellungsschritt);

NRF 22.7 Dronabinol-Kapseln;

NRF 22.8 Ölige Dronabinol-Tropfen

06460671Cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel ohne PZN§ 3 Abs. 1 S. 1 AMPreisVMarinol® (USA); Cesamet® (USA,CDN)

Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Cui bono?

von Dr. Andreas Müller am 06.07.2022 um 8:45 Uhr

Cui bono?

Wem nützt es, die Original-PZN eines in der Hilfstaxe gelisteten Wirkstoffes mit festgesetztem Abrechnungspreis zu kennen?
Wem nützt es, die Original-PZN eines in der Hilfstaxe gelisteten Verpackungsmaterials mit festgesetztem Abrechnungspreis zu kennen?
Wem nützt es, den minutengenauen Taxier- bzw. Abrechnungszeitpunkt einer Rezeptur wie Harnstoff 2% in DAC-Basiscreme zu kennen?

Wer bezahlt den zeitlichen Mehraufwand für die Arbeit?
Wer haftet für das nunmehr hohe Retaxrisiko von ohnehin nicht kostendeckenden einfachen Rezepturen?
Wer handelt solche Verträge wachen Verstandes aus?

Fragen über Fragen.

Wer gibt ehrliche Antworten?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Cui bono

von Rita Längert am 06.07.2022 um 12:51 Uhr

wem es nützt? Den kranken Kassen, ein Retaxionsgrund mehr!
Wir müssen den Großteil der angelegten Rezepturen neu anlegen, das sind meine Effizienzreserverven lt. Ex-Fliege Karl,
ich kann gar nicht soviel essen, wie ....

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