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Einweisung in die Inhalationstechnik – was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 29.06.2022, 07:00 Uhr

Eine Einweisung in die Inhalationstechnik ist für Apotheken nichts Neues, künftig gibt es aber Geld dafür. (x / Foto: Schelbert) 

Eine Einweisung in die Inhalationstechnik ist für Apotheken nichts Neues, künftig gibt es aber Geld dafür. (x / Foto: Schelbert) 


Das Ziel der Standesvertretung in den Verhandlungen mit den Kassen war es, auch Dienstleistungen auszuhandeln, die im Prinzip jede Apotheke erbringen kann. Eine von diesen „einfachen“ Dienstleistungen ist die „erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“. Was dabei zu beachten ist, haben wir im Folgenden zusammengestellt.

Fünf pharmazeutische Dienstleistungen umfasst der Katalog, drei komplexe und zwei einfache. Zu letzteren zählt die „erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“. Hinter dieser sperrigen Bezeichnung verbirgt sich etwas, das viele Apotheken schon tun, nämlich erklären, wie Inhalativa korrekt angewendet werden. Durch die Dienstleistung erhielten Patient:innen nun ein Angebot, ihre Inhalationstechnik nach einem standardisierten Prozess qualitätsgesichert zu üben, heißt es auf der ABDA-Webseite. Und sie haben zumindest theoretisch nun einen Anspruch darauf. Doch was beinhaltet die Dienstleistung genau? Und wer in der Apotheke kann sie durchführen? Hier das Wichtigste in Kürze:

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Was beinhaltet die Dienstleistung?

Erhalten Patient:innen die „erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“, wird mit einer praktischen Demonstration der Anwendung des Inhalativums gestartet und anschließend mit einem Dummy oder einem Placeboinhaler geübt – idealerweise der Typ, der sonst auch verwendet wird. Arzneimittel sollen nur im Ausnahmefall zum Einsatz kommen. Dabei sollen potenzielle Anwendungsfehler identifiziert und gelöst werden. Beurteilt werden sollen dabei folgende Schritte: der Zustand des Gerätes, die Vorbereitung der Inhalation, die Inhalation selbst sowie das Beenden. Außerdem gibt es ein Abschlussgespräch. Die Dokumentation erfolgt anhand der Checkliste „Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel“.

Fachliche Grundlage sind die Nationalen Versorgungs-Leitlinien (NVL) COPD (aktuell Konsultationsfassung, Empfehlung/Statement 7-11) und Asthma (4. Auflage, 2020. Version 1, Empfehlungen/Statements 13-7 und 13-10). Für die Praxis stehen den Apotheken die entsprechenden Arbeitshilfen der BAK (Bundesapothekerkammer) zur Verfügung, zum Beispiel:

  • Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel – Standardarbeitsanweisung (SOP) für die Apotheke,
  • Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel – Ergänzende Informationen zur Standardarbeitsanweisung (SOP) sowie
  • die Checkliste „Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel – Checkliste für die Apotheke“,
  • Prozessbeschreibung als Fließschema.

Die Dokumente sind auf der ABDA-Seite abrufbar, eine direkte Verlinkung ist leider nicht möglich.

Wer hat Anspruch?

Anspruch haben Patient:innen ab einem Alter von sechs Jahren mit einer Neuverordnung eines Inhalationsgeräts (Device) bzw. bei einem Geräte- oder Devicewechsel oder solche, die laut Selbstauskunft innerhalb der letzten zwölf Monaten keine Einweisung mit praktischer Übung in einer Arztpraxis oder Apotheke erhalten haben. Patient:innen, die im DMP Asthma oder COPD eingeschrieben sind, haben keinen Anspruch.

Wer darf die Dienstleistung erbringen?

Pharmazeutisches Personal mit abgeschlossener Ausbildung, also Approbierte, PTA, Pharmazieingenieure, aber keine PhiP.

Was gibt es für organisatorische Voraussetzungen?

Die BAK empfiehlt im Vorfeld Placebos von regelmäßig verordneten bzw. abgegebenen Inhalatortypen/Devices zu beschaffen. Wenn therapeutisch möglich, kann ausnahmsweise die Inhalationstechnik mit dem eigenen Device vorgeführt werden.

Ebenso sollte die Arbeitshilfe „Checkliste Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel“ vorhanden sein und ein Ausdruck der Vereinbarung (Kurz- oder Langversion), auf der Patienten bzw. Patientinnen den Erhalt der Dienstleistung quittieren (siehe nächster Punkt).

Datenschutz und Vereinbarung

Müssen die Patient:innen etwas unterschreiben?

Zwischen den Patient:innen und der Apotheke wird für diese Dienstleistung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Diese enthält unter anderem eine

  • Beschreibung der Inhalte und
  • die Voraussetzungen.

Der/die Patient:in unterschreibt vorab, dass er/sie die Voraussetzungen erfüllt und quittiert im Nachgang, die Dienstleistung erhalten zu haben. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der/die Patient:in erhält eine Kopie.

Patient:innen binden sich bezüglich der vereinbarten Dienstleistung an die jeweilige Apotheke. Erhalten sie die gleiche Dienstleistung nach einem Jahr oder bei Umstellung der Medikation erneut, braucht es keine neue Vereinbarung. Es reicht eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Dokumente sind zusammen aufzubewahren.

Von der Vereinbarung gibt es jeweils eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung, die auf wesentliche Inhalte beschränkt ist. Wird die kurze Version verwendet, sollte in der Fußzeile ein Hinweis stehen, wo die ausführliche Vereinbarung zu finden ist, zum Beispiel ausgelegt in der Apotheke oder auf der apothekeneigenen Homepage.

Die beiden Vereinbarungen finden Sie hier.

Muss zusätzlich noch eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz unterschrieben werden?

Nein, das ist nicht notwendig.

Wie kann man Patient:innen informieren?

Das Personal kann geeignete Patient:innen ansprechen. Die BAK empfiehlt, einen Hinweis in der Software zu programmieren bei Abgabe von Inahlativa. Das Erbringen der Dienstleistung sollte im Kundenprofil gespeichert werden.

Wie viel Geld gibt es?

20,00 Euro (netto)

Wie wird abgerechnet?

Abgerechnet wird mit dem Apothekenbeleg für die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (SB-pDL), einem nicht personalisierten Vordruck, jeweils zum Ende eines Quartals mit dem Sonderkennzeichen „erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik“ (SPZN 17716783).

Pro Versichertem und Leistungstag ist jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen. Auf einem Beleg können theoretisch bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn sie für ein und denselben Patienten am selben Tag erbracht wurden.

Weil sich auf den Belegen Sozialdaten der Versicherten befinden, ist eine Einreichung direkt beim NNF nicht zulässig. Der NNF erhält vom Apothekenrechenzentrum nur die für die Ausschüttung notwendigen Informationen.

Was gibt es für Arbeitshilfen? 

  • Leistungsbeschreibung
  • Prozessbeschreibung
  • Prozessbeschreibung im Power-Point-Format
  • Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
  • Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
  • SOP-Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel
  • ergänzende Informationen zur SOP Patientenberatung zur korrekten
  • Anwendung inhalativer Arzneimittel
  • Checkliste Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel
  • Abrechnung
  • Muster Abrechnungsbeleg

Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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