Müssen die Patient:innen etwas unterschreiben?
Zwischen den Patient:innen und der Apotheke wird für diese Dienstleistung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Diese enthält unter anderem eine
- Beschreibung der Inhalte
- und die Voraussetzungen
Der/die Patient:in unterschreibt vorab, dass er/sie die Voraussetzungen erfüllt und quittiert im Nachgang, die Dienstleistung erhalten zu haben. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der/die Patient:in erhält eine Kopie.
Patient:innen binden sich bezüglich der vereinbarten Dienstleistung an die jeweilige Apotheke. Erhalten sie die gleiche Dienstleistung nach einem Jahr oder bei Umstellung der Medikation erneut, braucht es keine neue Vereinbarung. Es reicht eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Dokumente sind zusammen aufzubewahren.
Von der Vereinbarung gibt es jeweils eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung, die auf wesentliche Inhalte beschränkt ist. Wird die kurze Version verwendet, soll in die Fußzeile ein Hinweis, wo die ausführliche Vereinbarung zu finden ist, zum Beispiel ausgelegt in der Apotheke oder auf der apothekeneigenen Homepage
Außerdem enthalten die Vereinbarungen eine Entbindung von der Schweigepflicht. Die ist notwendig, um Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu halten, aber auch, um am Ende den Bericht zu übersenden. Falls der Schweigepflichtentbindung nicht zugestimmt wird, kann die Dienstleistung trotzdem erbracht werden, allerdings ohne Information der Ärzte durch die Apotheke.
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