- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Wer darf ...
Pharmazeutische Dienstleistungen
Wer darf Medikationsanalysen machen?
Damit Apotheker:innen eine der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen erbringen dürfen, die eine Medikationsanalyse umfasst, müssen sie zuvor eine Fortbildung absolviert haben. Das muss nicht unbedingt eine Hürde sein. Gleich loslegen kann zum Beispiel, wer bereits eine Qualifikation für ATHINA oder ARMIN in der Tasche hat.
Viele Apotheker:innen tasten sich langsam an die pharmazeutischen Dienstleistungen heran. Das Terrain ist gänzlich neu – erstmals dürfen sie selbst Leistung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auslösen, wenn sie zuvor den Versorgungsbedarf bei einem Patienten oder einer Patientin erkannt haben. Klar ist: Bei den einfachen Angeboten (standardisierte Inhalator-Einweisung bzw. Blutdruckmessung) bedarf es keiner Zusatzqualifikation, damit die Apotheke loslegen kann. Sie können auch vom pharmazeutischen Personal durchgeführt werden.
Mehr zum Thema
Schiedsspruch steht
Das sind die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen
Von Medikationsanalyse bis Inhalerschulung
Die pharmazeutischen Dienstleistungen im Detail
Voraussetzungen und Abrechnung
ABDA veröffentlicht Details zu pharmazeutischen Dienstleistungen
Die drei komplexen Leistungen (erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten bzw. bei oraler Tumortherapie) müssen hingegen von Approbierten erbracht werden. Zuvor müssen diese eine achtstündige Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben. Wer das nicht sowieso schon getan hat (das Curriculum stammt aus dem Jahr 2015), kann auch mit einer anderen Fort- oder Weiterbildung weiterkommen.
Als mindestens gleichwertig werden derzeit ebenfalls als Qualifikation akzeptiert:
- ATHINA
- ARMIN
- Apo-AMTS
- Medikationsmanager BA KlinPharm
- Weiterbildung Geriatrische Pharmazie
- Weiterbildung Allgemeinpharmazie
Wie es in den Informationsmaterialien der ABDA heißt, ist nach Aufforderung der Krankenkasse eine gültige Bescheinigung über eine der genannten Fort- bzw. Weiterbildungen vorzuweisen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.