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Was können Betroffene tun?
Obszöne Anrufe im Notdienst – das sagen die Kammern dazu
Rheinland-Pfalz: Das Problem ist ernst
Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat sich dem Thema unangemessene Anrufe im Notdienst in diesem Jahr bereits ausführlich in einem Rundschreiben gewidmet. Als Pharmazeuten stünden die Mitglieder manchmal an exponierter Stelle, hält Kammerchef Peter Stahl in seinem zugehörigen Editorial fest. „Gerade im Notdienst scheinen sich verbale Angriffe mit zum Teil übelsten sexistischen Äußerungen gegenüber Apothekerinnen zu häufen“, schreibt er. „Auch wenn wir als Kammer keine Strafverfolgungsbehörde sind, scheuen Sie als Betroffene sich nicht, uns entsprechende Vorfälle zu melden, damit wir bei passender Stelle tätig werden können.“
Obszöne Anrufe nehmen nach Kenntnis der Kammer zu, heißt es weiter im Artikel. Die Bandbreite sei groß – auch von politisch motivierten Anrufern sowie Beschimpfungen von Impfgegnern und Coronaleugnern ist die Rede. „Dieses weite Spektrum spricht dafür, nicht von einem Einzeltäter auszugehen“, ordnet die Kammer ein. Besonderes Augenmerk legt sie auf Anrufe, die einen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Dazu zählen dem Rundschreiben zufolge auch solche mit sexuellem Bezug. Sofern der oder die Notdiensthabende persönlich bedroht wird, ist die Empfehlung klar: „Rufen Sie bitte umgehend die Polizei (110).“
Stellen Sie sich auf solche Anrufer ein. Überlegen Sie sich vorher, wie Sie sich im Falle eines solchen Anrufs verhalten. Sprechen Sie mit Ihren Kollegen, Arbeitgebern, Mitarbeitern darüber. Indem Sie sich auch auf solche Anrufe einstellen, schenken Sie dem Anrufer/Täter keine Schrecksekunde. Und damit nehmen Sie dem Täter die Macht über den Gesprächsverlauf und auch über Sie.“
Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden auch bei unterdrückter Rufnummer im Nachhinein die Verbindungsdaten ermitteln kann. Dies komme insbesondere dann zum Tragen, wenn der Täter es mit seinem Anruf auf die individuelle Person am anderen Ende der Leitung abgesehen hat oder er konkrete Bedrohungen ausspricht. In anderen Fällen könne durch den Telekommunikationsanbieter eine sogenannte Fangschaltung eingerichtet werden, betont die LAK mit Verweis auf die Website des Bundesdatenschutzbeauftragten. Auch das Aufzeichnen des Telefonats sei nach vorheriger Ankündigung erlaubt.
Auch wenn es nach bisherigen Erfahrungen der Kammer eher selten zu einer Verurteilung der Täter kommt, hält sie eine Anzeige beziehungsweise das Einrichten einer Fangschaltung in jedem Fall für richtig und wichtig. Denn eine Strafanzeige könne durchaus abschreckend wirken. „Bereits die Mitteilung des Telefondienstleisters an den Täter, dass seine Identität trotz Rufnummerunterdrückung offenbar wurde, mag ihn gegebenenfalls davon abhalten, wieder bei Ihnen oder in anderen Apotheken anzurufen.“
2 Kommentare
Tabuthema
von Reinhild Berger am 30.03.2022 um 9:42 Uhr
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Obszönitätet im Notdienst
von Dr. Detlef Eichberg am 30.03.2022 um 7:47 Uhr
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