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DAZ-Fresh-up – was Apotheker wissen müssen
Milchpumpenverleih – die wichtigsten Fragen und Antworten
Vielen dürfte es im Handverkauf ähnlich gehen: Eine frisch gebackene Mutter reicht ein Rezept über eine Milchpumpe zum Verleih ein – und bei Ihnen gehen alle Alarmglocken an. Schließlich muss bei dieser besonderen Art von Hilfsmittelrezept allerlei beachtet werden. Damit Sie aber nicht vollkommen orientierungslos durch den Paragrafendschungel irren müssen, haben wir hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „Milchpumpenverleih“ aufgelistet.
Welche Arten von Milchpumpen gibt es?
Milchpumpen lassen sich in zwei Kategorien einteilen: Handmilchpumpen und elektrische Milchpumpen. Auf Rezepten zulasten der GKV werden Sie aber für gewöhnlich elektrische Milchpumpen finden.
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Wem kann eine elektrische Milchpumpe verordnet werden?
Eine Milchpumpe zum Verleih können alle Frauen, die Stillprobleme haben, sowie die entsprechenden Säuglinge unter bestimmten Bedingungen verordnet bekommen. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet das Ausleihen einer Milchpumpe unter anderem in den folgenden Fällen:
- bei Frühgeborenen
- bei Neugeborenen mit organischen Erkrankungen
- bei trinkschwachen Säuglingen
- bei vermehrter oder verminderter Muttermilchbildung
- bei eingezogenen, schmerzhaft empfindlichen oder blutenden Brustwarzen oder Brustwarzenrissen
- bei vorübergehender Arzneimittelbehandlung der Mutter während der Stillzeit (z.B. mit Antibiotika).
Welche besonderen Angaben sind auf einem Milchpumpenrezept erforderlich?
Eine Milchpumpe zum Verleih wird wie ein Hilfsmittel behandelt, und muss dementsprechend wie andere Hilfsmittel auch mit dem ausgefüllten Feld „7“ oben rechts auf dem Rezept sowie einer Diagnosestellung gekennzeichnet sein. Die Angabe der Verleihdauer ist ebenso erforderlich. Zudem dürfen Milchpumpen nicht zusammen mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten auf einem Rezept verordnet werden.
Welche Angaben dürfen durch die Apotheke ergänzt werden, sollten diese fehlen?
Alle oben genannten Angaben, sprich das Kennzeichen „7“, die Diagnose sowie die Verleihdauer dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt von der Apotheke ergänzt werden. Ergänzungen sind mit der Unterschrift der ergänzenden Person sowie dem Datum zu kennzeichnen.
Wie lange kann eine Milchpumpe auf ein Rezept ausgeliehen werden?
Auf ein Rezept kann eine Milchpumpe für bis zu vier Wochen (= 28 Tage) ausgeliehen werden. Um durch die Krankenkasse nicht abgedeckte Tage zu vermeiden, sollte der einlösenden Person bereits bei Ausgabe der Milchpumpe das Einreichdatum für eine eventuelle Folgeversorgung genannt werden. Auch ein Vermerk in der Ausgabedokumentation und eine damit verbundene Erinnerung des Patienten ist möglich.
Gibt es eine Obergrenze für die Leihdauer?
In Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Primärkasse oder eine Ersatzkasse handelt, kann es eine Obergrenze für eine maximale Leihdauer zulasten der Krankenkasse geben. Während es für Ersatzkassen oftmals keine Obergrenze gibt, legen viele Primärkassen eine maximale Leihdauer von sechs Monaten fest.
Was benötigen Sie von der ausleihenden Person?
Der Vertragspartner für das Ausleihen der Milchpumpe muss nicht zwingend der Patient auf dem Rezept sein. Daher ist es sinnvoll, dessen Personalien im Vertrag festzuhalten, nicht nur die des Patienten. Zudem ist ein Verleihvertrag auszufüllen und üblicherweise auch eine Kaution zu hinterlegen. Hiermit sichern sich Apotheken gegen eventuelle Schäden, Diebstahl oder Verlust der Milchpumpe ab. Zu guter Letzt muss die ausleihende Person den Empfang der Milchpumpe (und des Hilfsmittelsets, sofern verordnet) auf der Rückseite des Rezepts durch ihre Unterschrift bestätigen.
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