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Delegierter Rechtsakt
EU ermöglicht Genesenenzertifikate auch auf Basis von Antigen-Schnelltests
Kommission definiert Voraussetzungen
Ob Deutschland von der Möglichkeit, Genesenenzertifikate nun anhand von Schnelltestergebnissen ausstellen zu lassen, Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Sollte sich der Bund mit Blick auf die knappen NAT-Testkapazitäten dafür entscheiden, gilt es einiges zu beachten. „Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Bescheinigung zu gewährleisten, muss der verwendete Antigen-Schnelltest in der gemeinsamen EU-Liste der Antigen-Schnelltests für COVID-19 aufgeführt sein und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder von qualifiziertem Personal durchgeführt werden“, informiert die Kommission in einer Pressemitteilung. „Die Mitgliedstaaten können diese Zertifikate rückwirkend auf der Grundlage von Tests ausstellen, die ab dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wurden.“
Stella Kyriakides, Kommissarin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sagte dazu: „Unsere gemeinsame Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests ermöglicht es den Mitgliedstaaten, schnell qualitativ hochwertige Tests zu identifizieren, die von unabhängigen EU-Bewertungsstudien validiert wurden. Auf der Grundlage dieser Liste können die Mitgliedstaaten nun auch Schnellantigen-Tests zur Ausstellung von Genesungsbescheinigungen verwenden und einen Teil des erheblichen Drucks auf die nationalen Screening-Kapazitäten aufgrund des Auftauchens von Omikron lindern. Wir sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass das digitale Zertifikat der EU mit den neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Gutachten Schritt hält.“
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