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Änderung der Coronavirus-Impf- und Testverordnung
1 Euro mehr für Antigen-Schnelltests
Seit dem 1. Dezember 2021 und bis Ende Januar 2022 erhalten Apotheken und andere Anbieter von PoC-Antigenschnelltests auf SARS-CoV-2 1 Euro mehr für die Materialkosten: Statt 3,50 Euro gibt es 4,50 Euro pauschal je selbst beschafftem Test. Das sieht eine kürzlich in Kraft getretene Änderung der Coronavirus-Testverordnung vor. Auch an der Coronavirus-Impfverordnung wurden Änderungen vorgenommen – allerdings keine, wie sie die Apotheker:innen derzeit erwarten.
Am vergangenen Freitag wurde im Bundesanzeiger eine „Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ veröffentlicht. Die Apotheker:innen hatten durchaus auf Neuerungen in beiden Verordnung gewartet. Ein Referentenentwurf lag bereits seit Ende November vor – ausgearbeitet wurde er noch unter Jens Spahn (CDU) als (geschäftsführendem) Bundesgesundheitsminister. Er sah insbesondere vor, dass Apotheken und Arztpraxen, die PoC-PCR-Tests anbieten, mit 30 Euro je Testung vergütet werden sollen. Die ABDA hatte diese Summe in ihrer Stellungnahme als zu gering kritisiert.
Die nun veröffentlichte Änderung der Testverordnung – unterzeichnet vom neuen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) – spart das Thema nun ganz aus. Von einer Vergütung einer solchen Leistung ist nun gar keine Rede mehr. Dafür hat das Bundesgesundheitsministerium offenbar eine andere Anregung der ABDA ernst genommen: Sie hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf vorgeschlagen, den Pauschalpreis von 3,50 Euro je Test für selbst beschaffte Antigen-Tests (POC und zur Eigenanwendung) zumindest befristet zu erhöhen. Eine konkrete Hausnummer nannte sie dabei nicht. Sie erklärte lediglich, dass die Marktpreise gestiegen seien und der wirtschaftliche Einkauf durch die Leistungserbringer daher nicht mehr gesichert sei. Und tatsächlich bestimmt die neue Testverordnung nun in § 11, dass die Pauschale je Test rückwirkend ab 1. Dezember 2021 und bis zum 31. Januar 2022 4,50 Euro beträgt.
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Was die Änderungen in der Coronavirus-Impfverordnung betrifft, dürften sich die Apotheken allerdings mehr erhofft haben. Der Referentenentwurf hatte zwar noch nicht im Blick, dass Apotheker:innen kurz darauf berechtigt sein würden, COVID-19-Impfungen durchzuführen. Doch die inzwischen erfolgte gesetzliche Änderung hätte durchaus schon in dieser Änderungsverordnung aufgegriffen werden können. Denn in der Impfverordnung sind noch einige Details zum Impfen durch Apotheker:innen zu regeln, insbesondere mit Blick auf die Abrechnung und natürlich das Honorar.
Doch all dies bleibt vorerst außen vor. Dagegen gibt es diverse Neuerungen bei der Großhandelsvergütung (§ 8). Die Großhändler erhalten nun eine einheitliche und höhere Vergütung für das Impfzubehör und -besteck, das sie an Apotheken liefern: 3,72 Euro plus Umsatzsteuer je Vial. Zudem gibt es jetzt eine Vergütung der Grossisten, die von den Ländern beauftragt sind, Impfstoffe und Zubehör an von diesen mitgeteilte Lieferorte zu transportieren – dafür gibt es die gleiche Vergütung wie für die Abgabe an Apotheken. Also 7,45 Euro für den Impfstoff und 3,72 Euro für das Zubehör und das Besteck – jeweils je Durchstechflasche, zuzüglich Mehrwertsteuer und rückwirkend zum 22. November dieses Jahres.
Neu geregelt werden in der Impfverordnung zudem neue Meldepflichten der impfenden Leistungserbringer an das Robert Koch-Institut: Sie haben nun detaillierte Angaben zum Alter der zu Impfenden zu machen. Zuvor musste nur angegeben werde, ob die zu impfende Person entweder das 18. Lebensjahr oder das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab sofort wird in vier Altersgruppen, angefangen bei Fünfjährigen, untergliedert.
Ganz aus der Impfverordnung herausgefallen ist zudem die Vorgabe in § 2, dass die von der STIKO empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden sollen. Dafür enthält § 1 nun folgende Bestimmung: „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt“.
Wann die von den Apotheker:innen erwarteten Neuregelungen kommen, bleibt vorerst weiter abzuwarten.
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