Gesonderter Vertriebsweg

So werden Apotheken für die Beschaffung oraler COVID-19-Medikamente vergütet

Berlin - 17.12.2021, 14:45 Uhr

Mit Blick auf den Vertrieb oraler COVID-19-Medikamente plant das BMG eine Anpassung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. (Foto: IMAGO / Alexander Limbach) 

Mit Blick auf den Vertrieb oraler COVID-19-Medikamente plant das BMG eine Anpassung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. (Foto: IMAGO / Alexander Limbach) 


Oral anzuwendende Mittel gegen COVID-19 beschafft der Bund zunächst zentral. Da der Vertrieb nicht über die üblichen Wege laufen wird, will das BMG eine gesonderte Vergütung für die Mühen der Apotheken und Großhändler etablieren, die diesen durch die Beschaffung und Abgabe solcher Mittel entstehen. Zu diesem Zweck soll jetzt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angepasst werden.

Langsam aber sicher drängen neben den Impfstoffen gegen COVID-19 auch oral anzuwendende Mittel in den Markt, die im Fall einer Erkrankung zum Einsatz kommen können. Bisher hat keines von ihnen die EMA-Zulassung erhalten, die Europäische Arzneimittelbehörde hat für Molnupiravir (Lagevrio) und Paxlovid (Nirmatrevir plus Ritonavir) aber Empfehlungen zur Anwendung vor Zulassung ausgesprochen.

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In Deutschland beschafft der Bund diese Arzneimittel zunächst zentral. Das wirkt sich auch auf die Vertriebswege aus: Die Mittel werden vorerst nur aus den staatlichen Beständen zu beschaffen sein. Für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken ist damit im Bedarfsfall ein gewisser Mehraufwand verbunden.

Um Grossisten und Apotheken dafür angemessen zu vergüten, legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jetzt einen Entwurf zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor. Darin ist vorgesehen, dass der Großhandel eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung eines solchen Medikaments erhält. Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankten entsteht, erhalten sie eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) finden demnach bei solchen Mitteln keine Anwendung.

Extra-Honorar für Botendienste

Gleich mitgedacht hat das Ministerium möglicherweise nötig werdende Lieferungen per Botendienst: „Sofern die Abgabe nach Satz 1 im Wege des Botendienstes der Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachtem Botendienst“, heißt es im Entwurf.

Die Abrechnung soll monatlich erfolgen, und zwar spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Vorgesehen ist, dass die Apotheken die sich ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit ihrem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen – inklusive der Vergütung für den Großhandel, die nach Auszahlung an diesen weiterzuleiten ist. Der Großhandel und die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Die Rechenzentren wiederum leiten den Gesamtbetrag der über sie abrechnenden Apotheken monatlich an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter, das für die Auszahlung zuständig ist. Das BAS holt sich dem Entwurf zufolge das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurück. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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