Änderungen am Infektionsschutzgesetz veröffentlicht

Am Arbeitsplatz und in Bus und Bahn: 3G-Regeln treten am Mittwoch in Kraft

Stuttgart - 23.11.2021, 11:15 Uhr

Nicht mehr ohne Nachweis: Auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gelten ab morgen 3G-Regeln. (x / Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Nicht mehr ohne Nachweis: Auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gelten ab morgen 3G-Regeln. (x / Foto: IMAGO / Rolf Poss)


Wie erwartet, treten die Änderungen am Infektionsschutzgesetz und damit unter anderem die 3G-Regelung am Arbeitsplatz am morgigen Mittwoch in Kraft. Das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem morgigen Mittwoch darf, wer weder geimpft noch genesen ist, nur noch mit einem tagesaktuellen Test zur Arbeit erscheinen beziehungsweise muss vor Ort einen Test unter Aufsicht durchführen. Das gilt auch für Apothekenpersonal. Inhaber:innen sind nun verpflichtet, die jeweiligen Nachweise zu kontrollieren und dies zu dokumentieren. Die entsprechenden Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind wie erwartet heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und treten somit morgen in Kraft. Sie sind Teil eines ganzen Corona-Gesetzespakets.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass SPD, Grüne und FDP die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht über den 25. November 2021 hinaus verlängern wollen. Am vergangenen Freitag hatte der Bundesrat dem Corona-Gesetzespaket der zukünftigen Ampelkoalition zugestimmt. Die neuen Regeln sind bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestags möglich.

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Dokumentations- und Kontrollpflichten

FAQ: Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz für die Apotheken?

Neben Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz wird auch die Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs auf Geimpfte, Genesene und Getestete beschränkt. Außerdem gilt unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucher, um vulnerable Gruppen besser zu schützen. Die Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Zudem werden die Strafvorschriften im Zusammenhang mit der Fälschung von Impf- und Genesenennachweisen nachgeschärft. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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