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Bundesrat stimmt Ampel-Corona-Gesetz zu
3G wird auch in Apotheken Pflicht
Trotz anfänglichen Widerstands der unionsgeführten Länder hat der Bundesrat am heutigen Freitag dem Corona-Gesetzespaket der künftigen Ampelkoalitionäre zugestimmt. Die Entscheidung hat ihnen offensichtlich der gestern gefasste Bund-Länder-Beschluss erleichtert, der bereits in drei Wochen eine Evaluierung der neuen Maßnahmen vorsieht – bei einer erneuten Besprechung der Länderchefs mit dem Bund. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vor – sie gilt auch in Apotheken.
Kommende Woche – das Bundesarbeitsministerium geht von Mittwoch aus – sollen die von den mutmaßlich künftigen Ampelkoalitionären in die Wege geleiteten Änderungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen in Kraft treten. Bereits gestern hatte der Bundestag das Gesetzespaket mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP verabschiedet. Heute stimmte auch der Bundesrat zu – es handelte sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz.
Die Union hatte gestern noch mit einer Blockade im Bundestag gedroht: Der neue „Instrumentenkasten“ schränke die Möglichkeiten der Länder zu stark ein und reiche nicht zum Brechen der Infektionswelle, so die Kritik. Nach einer Bund-Länder-Runde am Donnerstagsnachmittag zeichnete sich jedoch ein Kompromiss ab: Das Gesetz der Ampel-Parteien soll bereits bei einer nächsten Besprechung von Bund und Ländern am 9. Dezember evaluiert und gegebenenfalls nachgebessert werden.
Das sei der Grund, warum man dem Gesetz im Bundesrat überhaupt zustimmen könne, machten mehrere Ministerpräsidenten unionsgeführter Länder klar. Inhaltlich seien die Pläne der Ampel-Parteien falsch und gefährlich, sagte der Ministerpräsident von Hessen, Volker Bouffier (CDU). Die Unions-Länder stimmten jetzt nur zu, um zu verhindern, dass man am Ende ganz ohne Rechtsgrundlage für Corona-Auflagen dastehe, machten Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff und Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst klar.
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Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass SPD, Grüne und FDP die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 auslaufen lassen. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer Maßnahmenkatalog für die Länder. Zudem stellt eine Übergangsregel sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.
In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.
Auch die neuen Regeln sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
Nur geimpft, genesen oder getestet zum Arbeitsplatz und in die Bahn
Neben den Neuerungen für die Länder gibt es auch bundesweit geltende Änderungen: So ist 3G am Arbeitsplatz künftig Pflicht. Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Arbeitgeber:innen haben dies täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Diese Neuerung betrifft auch Apotheken – diese werden hingegen weniger von der ebenfalls kommenden Homeoffice-Pflicht betroffen sein: Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten, die Büro- oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, anbieten, von zu Hause zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen – die Arbeitnehmer:innen haben das Angebot grundsätzlich anzunehmen.
Die 3G-Regel wird zudem im öffentlichen Nah- und Fernverkehr Pflicht. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucher.
Das Gesetz räumt überdies in den Straftatbeständen zum unbefugten oder unrichtigen Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch auf. Neue Vorschriften gibt es überdies für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.
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Außerdem erhalten Krankenhäuser einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.
Das Gesetz soll nun so schnell wie möglich im Bundesgesetzblatt verkündet werden und einen Tag später in Kraft treten.
1 Kommentar
Erst informieren, dann denken und dann Gesetze machen!
von Thomas Eper am 20.11.2021 um 12:06 Uhr
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