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Bundestag gibt grünes Licht
Neue Strafvorschriften für Fälscher von Impf- und Testnachweisen
Banden- und gewerbsmäßigen Fälschern drohen bis zu fünf Jahren Haft
Am Gesetzentwurf „zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ von SPD, Grünen und FDP wurde aber vor dem heutigen Bundestagsbeschluss nochmals nachgefeilt. Zum einen soll in den neuen §§ 277 und 279 StGB (unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) klargestellt werden, dass sie nur zur Anwendung kommen, wenn nicht andere Normen aus dem Bereich der Urkundendelikte – insbesondere § 267 StGB mit seiner höheren Strafandrohung und Versuchsstrafbarkeit – greifen. Eine solche „Subsidiaritätsklausel“ hatten in der Anhörung mehrere Juristen eingefordert.
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Zudem haben sich jetzt auch SPD, Grüne und FDP darauf verständigt, dass es beim unzulässigen Ausstellen von Gesundheitszeugnissen besonders schwere Fälle geben soll, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können. Ein besonders schwerer Fall liegt demnach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande – die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem oder unrichtigen Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat – Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt oder unrichtig ausstellt.
Überdies wird die Strafvorschrift im Infektionsschutzgesetz neu gefasst – und zugleich neue Pflichten für die Test- und Genesenendokumentation in § 22 IfSG eingeführt, an die die Strafnormen teilweise anknüpfen. Wer (als befugte Person) wissentlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr gegen die Vorgaben verstößt, macht sich strafbar (bis zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Wer als nicht berechtigte Person entgegen der Vorgaben eine Testung dokumentiert, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Das Gleiche gilt, wenn eine entsprechende Dokumentation mit dem Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr wissentlich gebraucht wird.
Was nicht vorgesehen ist, ist eine „Offenbarungsbefugnis“ für Apotheker, die einen Fälschungsverdacht haben. Eine solche war in der öffentlichen Anhörung vorgeschlagen worden, um Apotheken davor zu schützen, dass sie sich eventuell wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen (§ 203 StGB). Klar ist nur, dass Apotheken, denen ein Impfbuch suspekt erscheint, kein digitales Zertifikat erstellen dürfen – ob sie dieses auch einbehalten dürfen oder gar Anzeige erstatten dürfen, ist umstritten.
Bevor die neuen Regelungen wirksam werden können, sind noch die Länder gefragt. Der Bundesrat muss dem Gesetzespaket von SPD, Grünen und FDP, das wegen seiner anderen Bestimmungen erhebliche Auswirkungen auf die Länder hat, zustimmen. Dazu kommt er am morgigen Freitag zu einer Sondersitzung zusammen.
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