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Beschluss der Gematik-Gesellschafter
Bis zu acht Telematik-IDs pro Apotheke
Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, dürfen SMC-B-Karten mit bis zu acht unterschiedlichen Telematik-IDs einsetzen. Dies haben die Gesellschafter der Gematik beschlossen. Sie reagieren damit auf entsprechende Forderungen von Apothekeninhaberinnen und -inhabern. Die DAZ hatte über die Organisationsprobleme, Wettbewerbsnachteile und technische Limitationen ausführlich berichtet, die damit einhergehen, wenn die Apothekerkammern weiterhin nur eine SMC-B-Karte pro Betriebserlaubnis an die Mitglieder ausgegeben hätten.
Um als Apotheke innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) identifiziert und adressiert werden zu können, benötigt man eine Identifikationsnummer. Diese sogenannten Telematik-IDs sind auf den jeweiligen SMC-B-Karten hinterlegt. Von den Apothekerkammern wurde bisher jedoch nur meist eine SMC-B-Karte und damit eine Telematik-ID pro Betriebserlaubnis ausgegeben. Gegenüber der DAZ sprach die Gematik dagegen explizit die Empfehlung aus, dass die Kammern ihren Mitgliedern mehrere SMC-B-Karten und Telematik-IDs ausgeben sollten. Nun wurde auf der Gesellschafterversammlung in dieser Woche sogar ein konkreter Beschluss gefasst, der besagt, dass Vor-Ort-Apotheken mit unterschiedlichen Organisationseinheiten wie Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel SMC-B-Karten mit bis zu acht unterschiedlichen Telematik-IDs von den Kammern bekommen können sollen.
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Zum Hintergrund: Apotheken sind auf mehrere SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs angewiesen, wenn sie neben dem persönlichen Kundenkontakt auch eine Zyto- bzw. Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben. So können sie zur eindeutigen Adressierung ihrer organisatorischen Einheiten unterschiedliche Telematik-IDs einsetzen. Dies ist in SGB V § 313 Abs. 1 Satz 2 auch explizit vorgesehen.
Einige Apothekerkammern sahen das bisher offenbar anders. Auf Anfrage der DAZ erklärte Klaus Laskowski, Justiziar und stellvertretender Geschäftsführer der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK), beispielsweise Anfang Oktober, dass er keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sehe, dass für Teileinheiten der Apotheke (beispielsweise einen Versand-Shop) eigenständige SMC-B-Karten ausgegeben werden können. Für den Bereich der BLAK gibt Laskowski an, dass in einigen wenigen Fällen zweite SMC-B-Karten ausgegeben wurden, und zwar dann, wenn manche Apotheken aufgrund räumlicher Begebenheiten auf eine zweite TI-Ausstattung angewiesen sind, beispielsweise bei ausgelagerten Lagerräumen im Rahmen der Krankenhausversorgung, und dies technisch nicht anders zu lösen war. Außerdem weist er auf die Zweitkarte als Back-up-Lösung hin, um beim Ausfall einer SMC-B-Karte unmittelbar reagieren zu können.
Kosten für alle zusätzlichen SMC-B-Karten müssen die Betriebe selbst schultern
Diese Haltung war für Apothekeninhaber wie Erik Tenberken aus Köln jedoch inakzeptabel, vor allem deshalb, weil § 313 Abs. 1 Satz 2 SGB V ja ausdrücklich die „Identifikation und Adressierung von […] organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern“ einschließt. Der Bedarf mehrerer SMC-B-Karten ergebe sich daraus, dass Apotheken sich zunehmend differenzierten, um den Menschen Mehrwerte zu bieten. „Es existiert nicht die Standard-Apotheke, die sich die ABDA wünscht“, betonte Tenberken im Gespräch mit der DAZ. Am Beispiel der SMC-B-Karten zeige sich für ihn, wie sehr die Apothekerschaft in Fragen der digitalen Zukunftsgestaltung im Standesdünkel gefangen ist.
Durch den Beschluss der Gematik-Gesellschafter wird nun nochmal nachdrücklich konkretisiert, dass Apotheken als Leistungserbringer innerhalb der TI Anspruch auf mehrere SMC-B-Karten, vor allem auf mehrere Telematik-IDs haben. Die Anzahl dieser unterschiedlichen Telematik-IDs richtet sich nach der Anzahl der Organisationseinheiten – maximal soll sie acht betragen. „Besser als nichts“, meint Tenberken zu diesem Beschluss. Er weiß aus verlässlicher Quelle, dass die großen EU-Arzneimittelversender wie DocMorris und Shop Apotheke jeweils rund 30 SMC-B-Karten im Einsatz haben werden. Auch, weil es pro SMC-B-Karte eine „Durchsatzobergrenze“ gibt. Nach Angaben der Gematik liegt diese bei etwa 2.000 non-QES-Signaturen pro Stunde.
Die Kosten für alle zusätzlichen SMC-B-Karten müssen die Betriebe übrigens selbst schultern. In der aktuellen Refinanzierungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband ist nur die Erstattung einer SMC-B-Karte pro Apothekenbetriebsstätte vorgesehen. Selbst die Kosten für eine Ersatzkarte müssen die Betriebe zunächst selbst aufbringen, weil die Refinanzierungsvereinbarung nur greift, wenn es tatsächlich zu einem technischen Defekt gekommen ist. Doch gemessen an dem betriebswirtschaftlichen Risiko, das die Apotheken bei einem wochenlangen Ausfall ihrer TI-Anbindung befürchten müssen, lohnt sich die Investition auf jeden Fall. Offen bleibt, ob vor dem Hintergrund des aktuellen Beschlusses der Gematik-Gesellschafter bei Nachverhandlungen des DAV mit dem GKV-Spitzenverband auch mehrere Telematik-IDs in die Erstattung übernommen werden. Angekündigt wurden solche Möglichkeiten immer wieder vonseiten des DAV.
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