Bundesrat billigt Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Neues Gesetz soll Menschenrechte in den Lieferketten stärken

Remagen - 25.06.2021, 16:45 Uhr

Chemie und Pharma gelten in Sachen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette bereits als „vergleichsweise fortgeschritten“. In der Textilbranche liegt dagegen einiges im Argen.  (c / Foto: IMAGO / Joerg Boethling)

Chemie und Pharma gelten in Sachen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette bereits als „vergleichsweise fortgeschritten“. In der Textilbranche liegt dagegen einiges im Argen.  (c / Foto: IMAGO / Joerg Boethling)


Der Bundesrat hat heute dem neuen Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen.

Die Bundesregierung will die Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen. Am 3. März hatte sie hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Am 11. Juni 2021 hatte der Bundestag dem überarbeiteten Entwurf zugestimmt, und heute hat der Bundesrat das „Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) gebilligt. Es kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten, einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung.

Freiwillige Selbstverpflichtung reichte nicht

Der Grundstein für das Lieferkettengesetz war bereits in den letzten Jahren gelegt worden. Im Jahr 2016 startete die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), um zusammen mit den Unternehmen zu einer sozial gerechteren Globalisierung beizutragen. Von 2018 bis Mitte 2020 wurde dann über das NAP-Monitoring geprüft, wie die deutschen Unternehmen die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in ihren Prozessen umsetzen. Hiernach reichte die freiwillige Selbstverpflichtung offenbar nicht aus. Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung für diesen Fall vereinbart, national gesetzlich tätig zu werden und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene für verbindliche Regeln einzusetzen, um dem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen.

Umweltrisiken ebenfalls bedingt erfasst

Das neue Gesetz gilt ab 2023 zunächst für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland und ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Auch Risiken für die Umwelt werden von den Sorgfaltspflichten abgedeckt, sofern sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), und wenn es darum geht, gefährliche Stoffe für Mensch und Umwelt (wie z. B. Quecksilber) zu verbieten. Um Risiken zu erkennen, müssen die Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette ein angemessenes Risikomanagement einführen und wirksam umsetzen. Sie müssen eine Risikoanalyse durchführen und sofern erforderlich Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Dies können zum Beispiel entsprechende vertragliche Menschenrechtklauseln Zulieferern sein. 

Abgestuft nach dem Grad der Einflussmöglichkeit

Mit „Lieferkette“ ist der gesamte Weg eines Produktes von der Gewinnung der Rohstoffe über die Herstellung und Verarbeitung bis zur Lieferung des Produktes an die Endkunden gemeint, wobei sie Verpflichtung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Für mittelbare Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur dann, wenn einem Unternehmen bekannt wird oder tatsächliche Anhaltspunkte für etwaige Risiken vorliegen. Diese können zum Beispiel auf Hinweisen von Behörden oder Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion beruhen. Auch die Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken kann ein solcher Anhaltspunkt sein.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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