Abrechnung der COVID-19-Impfstoffe

ARZ Haan unterstützt Apotheken mit Ausfüllanleitung für Rezepte

Berlin - 22.04.2021, 12:15 Uhr

Das ARZ Haan stellt den Apotheken eine Ausfüllhilfe bereit, um sie beim Bedrucken der COVID-19-Impfstoffrezepte bestmöglich zu unterstützen. (Quelle: ARZ Haan)

Das ARZ Haan stellt den Apotheken eine Ausfüllhilfe bereit, um sie beim Bedrucken der COVID-19-Impfstoffrezepte bestmöglich zu unterstützen. (Quelle: ARZ Haan)


Verband Schleswig-Holstein: Vorsicht bei Kostenträger-IK!

Auch der Apothekerverband Schleswig-Holstein wendet sich heute in einem Rundschreiben an seine Mitglieder. Ergänzend zu der Information aus dem ABDA-Leitfaden weist der Verband darauf hin, dass die ABDATA die für die Abrechnung notwendigen Berechnungssätze ab dem 1. Mai 2021 im Artikelstamm Plus V zur Verfügung stellt. Bereits am 10. Mai 2021 ist jedoch eine Anpassung der Abrechnungspreise vorgesehen: Denn der pharmazeutische Großhandel erhält ab diesem Tag eine geringere Vergütungspauschale je abgegebene Durchstechflasche als in den Wochen zuvor.

„Hierzu werden im Artikelstamm Plus V für den Monat Mai 2021 zwei getrennte Berechnungssätze mit den jeweiligen vereinbarten Dienstleistungspauschalen abgebildet“, schreibt der Verband. „Das bedeutet, dass Sie bei der Bedruckung der zu verwendenden Muster-16- Formulare vor und nach dem 10. Mai 2021 eine entsprechende Auswahl in ihrem Warenwirtschaftssystem vornehmen müssen.“ Demnach wird die ABDATA am 1. Juni 2021 die nicht mehr relevanten Berechnungssätze automatisch entfernen. Welche Berechnungssätze wann gültig sind, erklärt die ABDA in ihrem Leitfaden. Dieser kann auch im geschützten Bereich auf der ABDA-Website abgerufen werden.

Neues IK für das BAS

Darüber hinaus betont der Apothekerverband Schleswig-Holstein, dass das ursprünglich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichte Kostenträger-IK für das BAS (100038825) formal technisch nicht funktioniert, das heißt, eine Abrechnung ist mit dieser Nummer nicht möglich. ABDA und KBV haben daher dem Verband zufolge ein neues Kostenträger-IK (103609999) für das BAS erstellt. „Dieses neue Kostenträger-IK ist ab dem 1. Mai 2021 im Artikelstamm Plus V hinterlegt. Für Muster-16-Formulare mit dem alten Kostenträger-IK geben Sie bei der Suche im Warenwirtschaftssystem das neue Kostenträger-IK ein. Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.“ Ab dem 1. Juli 2021 werden demnach in Abstimmung mit der KBV auch alle Arztsysteme das korrekte Kostenträger-IK 103609999 verwenden und aufdrucken.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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