Nacht- und Notdienstfonds

AvP-Apotheken sind beim Notdienstfonds doppelt betroffen

Berlin - 17.11.2020, 13:45 Uhr

Die von der AvP-Pleite betroffenen Apotheken sollten sich sputen und ihre Forderungen in Zusammenhang mit dem NNF im Insolvenzverfahren anmelden. (Foto: Schelbert)

Die von der AvP-Pleite betroffenen Apotheken sollten sich sputen und ihre Forderungen in Zusammenhang mit dem NNF im Insolvenzverfahren anmelden. (Foto: Schelbert)


Den ehemaligen Kunden von AvP fehlen auch die Zahlungen des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) für das zweite Quartal. Nun wurde außerdem bekannt, dass AvP einen Teil der Abführungsbeträge für das dritte Quartal nicht an den NNF gezahlt hat. Diese Beträge werden die Betroffenen voraussichtlich an den NNF nachzahlen müssen. Dies hat auch Konsequenzen für die Forderungsanmeldung im AvP-Insolvenzverfahren. Denn die ausstehenden Zahlungen von AvP an den NNF müssen von den Apothekern angemeldet werden – nicht vom NNF.

Die Insolvenz des Rechenzentrums AvP betrifft auch Zahlungen des Nacht- und Notdienstfonds (NNF), weil diese über die Rechenzentren abgewickelt werden. Nun wird deutlich, dass die Apotheken davon sogar in doppelter Weise betroffen sind.

Fehlende Ausschüttung für das zweite Quartal

Schon relativ bald nach Bekanntwerden der Probleme um AvP zeigte sich, dass die Auszahlungen des Nacht- und Notdienstfonds für das zweite Quartal betroffen sind. In den jüngsten Schreiben des NNF an die Apotheken verweist dieser dazu auf eine Mitteilung vom 18. September. Demnach hat der NNF am 11. September die Notdienstpauschalen für das zweite Quartal an AvP überwiesen.

Doch bekanntermaßen stellte AvP kurz darauf seine Zahlungen ein und das Geld wurde nicht mehr an die Apotheken ausgezahlt. Im jüngsten Schreiben des NNF an die Apotheken heißt es dazu, die Bemühungen, die Gelder zurückzufordern, seien leider ins Leere gelaufen. Es sei davon auszugehen, dass die Gelder der Insolvenzmasse zugeschlagen würden. Dies seien keine Forderungen des NNF, sondern der einzelnen Apotheker. Diese müssten sie daher im Insolvenzverfahren geltend machen. Als Nachweis könne eine Kopie des Auszahlungsbescheides für das zweite Quartal dienen. Am 23. Oktober bestätigte auch der Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas im DAZ.online-Livetalk, dass die betroffenen Apotheker ausstehende Zahlungen aus dem Nacht- und Notdienstfonds bei AvP anmelden müssen.

Bis zu diesem Punkt geht es um das zweite Quartal. Hier stellt sich auch die Frage, warum der Deutsche Apothekerverband nicht auf einer Abwicklung dieses Verfahrens über offene Treuhandkonten bestanden hat.

Fehlende Überweisungen an den Notdienstfonds für das dritte Quartal

Doch inzwischen kommen weitere Probleme für das dritte Quartal hinzu. Die AvP-Apotheken sind also hinsichtlich des Notdienstfonds doppelt betroffen. In seinem jüngsten Schreiben an die Apotheken beschreibt der NNF die Situation so:

Bei einer Einverständniserklärung für die monatliche Abwicklung habe AvP die Abgabemengen für den Juli gemeldet und die resultierenden Beträge an den NNF überwiesen. Für August und September habe AvP die Mengen ebenfalls gemeldet, aber die Beträge nicht überwiesen. Für Apotheken mit quartalsweiser Abwicklung habe AvP die Mengen für das dritte Quartal gemeldet, aber die Beträge nicht überwiesen. Nachmeldungen der Apotheken oder eines neu beauftragten Rechenzentrums seien bei der Erstellung des Verpflichtungsbescheids für das dritte Quartal berücksichtigt worden.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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