18. Verordnung zur Änderung der AMVV

Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept

Berlin - 30.10.2020, 17:50 Uhr

Irrtümer vermeiden: Mit der verpflichtenden Angabe der Dosierung auf dem Rezept sollen Informationslücken zwischen Arzt, Patient und Apotheker geschlossen werden. (s / Foto: reinhard sester / stock.adobe.com)

Irrtümer vermeiden: Mit der verpflichtenden Angabe der Dosierung auf dem Rezept sollen Informationslücken zwischen Arzt, Patient und Apotheker geschlossen werden. (s / Foto: reinhard sester / stock.adobe.com)


Ab dem 1. November müssen Ärzte auf Rezepten die Dosierung angeben, es sei denn, sie bestätigen mit dem Kürzel Dj“, dass Patienten bereits eine schriftliche Dosierungsanweisung oder einen Medikationsplan besitzen. Außerdem dürfen Apotheker mit der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung, die am Sonntag in Kraft tritt, mehr Änderungen am Rezept vornehmen. 

Nun kommt sie: die klare – und gesetzlich verpflichtende – Dosierungsangabe auf dem Rezept. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte sie seit langem gefordert, so DAV-Chef Fritz Becker in einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung. Die Angabe auf der Arzneimittelverordnung schließe bei Wissensdefiziten des Patienten die Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie.

Rezepte, die ab dem 1. November 2020 ausgestellt werden, müssen eine Dosierungsangabe (zum Beispiel 0-0-1) beinhalten, oder alternativ das Kürzel „Dj“. Dieses steht für „Dosierungsanweisung ja“. Damit bestätigt der Arzt, dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben zu haben. Die Änderung geht auf Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zurück, die am 1. November in Kraft tritt. 

Ausgenommen sind Verschreibungen, die direkt an den oder die Verordnete gerichtet sind, etwa beim Sprechstundenbedarf. Auch die Verschreibung von Betäubungsmitteln bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung wie bisher gehandhabt: Gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung muss hier weiterhin die Dosierung mit Einzel- und Tagesgabe vermerkt sein, es sei denn, der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ findet sich auf dem BtM-Rezept. Ebenso bleiben die Regelungen für die Kennzeichnung von Rezeptur-Verordnungen wie bisher bestehen. Hier müssen Verschreibende wie üblich die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept vermerken.

AMTS-Benefit oder Retaxrisiko?

Die ABDA weist auch auf die Sorge hin, die Regelung könne zu Retaxationen führen. „Formfehler auf Rezepten dürfen den Krankenkassen nicht als Vorwand dienen, Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten“, so Becker. Aber diese Gefahr sowie einen Mehraufwand, weil mehr Rücksprachen mit Ärzten gehalten werden müssen, erwarten viele Apothekerinnen und Apotheker. In einer nicht repräsentativen DAZ.online-Umfrage zeigten sich im Juni letzten Jahres 57 Prozent der Befragten skeptisch gegenüber der verpflichtenden Dosierungsangabe.

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Im Artikel „Fehldosierung vorprogrammiert“ in der Deutschen Apotheker Zeitung diskutierte Apothekerin Carina John 2019 die verpflichtende Dosierungsangabe hinsichtlich der Auswirkungen auf die Pharmakovigilanz. Einerseits biete die Dosierung auf dem Rezept Vorteile für die Arzneimitteltherapiesicherheit, aber andererseits auch das Potenzial für pharmazeutische Risiken, weil unklare Angaben Interpretationsspielraum liefern könnten. Pharmazeutisches Fachpersonal könnte diese Probleme jedoch – mit der richtigen Herangehensweise – oft ohne ärztliche Rücksprache lösen. 

Ergänzungen per Gesetz erlaubt

Mit den Bestimmungen, die im Zuge der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung in Kraft treten, erhalten Apotheker explizit die Erlaubnis, Ergänzungen zur Dosierung oder dem Medikationsplan auf dem Rezept vorzunehmen: 


(6) fehlen Angaben […] zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.
 (6a) Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“

§ 2 AMVV


Verordnungssoftware unterstützt Angaben

Außerdem hofft die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dass sich Rücksprachen im Zaum halten werden, weil die Verschreibungssoftware in den Arztpraxen den Aufdruck unterstützt. Der Anforderungskatalog an die Verordnungssoftware nach § 73 SGB V sieht seit dem 1. Oktober 2020 die Dosierungsangabe als Funktion verpflichtend vor – seitdem sind die Programme laut KBV mit einem entsprechenden Update ausgestattet. Beispielsweise können Ärzte bei der Verordnungssoftware Medistar seitdem ein Rezept nur dann ausstellen, wenn sie die Dosierung innerhalb der spitzen Klammern (»hier kann Freitext angegeben werden«) eingetragen oder das Feld »Dj« angekreuzt haben.

Ob die Regelung auf lange Sicht zu einem hohen Retaxationsrisiko führt, bleibt abzuwarten. Für Fritz Becker sind die Probleme, die im Testmonat Oktober auftraten, keine Überraschung. „Wir haben gesehen, dass es hier und da noch Schwierigkeiten mit der Software und der korrekten Bedruckung von Rezepten gibt. Das ist nicht ungewöhnlich bei solchen Umstellungen.“



Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


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8 Kommentare

Dosierung auf Rezept

von Gregor Huesmann am 03.11.2020 um 11:13 Uhr

Auf dem Rezept steht: abends 1 Tab, dem Patienten hat der Arzt gesagt: morgens 1 Tab.

Wir sind ja unter uns: Wir sollen also ggfs. den Arzt anrufen. 1/3 der Praxen ist nicht erreichbar, wenn sich dann nach langem Klingeln die Warteschleife meldet - noch mal einige Minuten warten. Dann will die Helferin wissen, was wir wollen. Verlange ich den Arzt, ist er im Gespräch. Noch mal anrufen? Um zu fragen, wann der Patient seine nun seine Pravastatin einnehmen soll? Ich behaupte mal, hier - gelinde gesagt - umgeht jeder die gesetzlichen Bestimmungen. Aber das sagt ja niemand, stattdessen versuchen wir, de Schwachsinn zu leben. Auch typisch Apotheker - obrigkeitshörig!

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Dosierung auf Rezept

von Gregor Huesmann am 03.11.2020 um 11:01 Uhr

Ich verstehe das nicht: Die Ärzte sind verpflichtet, die Dosierung aufzudrucken, und wir sollen bezahlen, wenn dies nicht passiert? Typisch Apotheker! Statt das rigoros abzulehnen und notfalls durch alle Instanzen zu klagen, überlegen wir, wie wir die Rezepte heilen können. Wenn die Krankenkassen vorschreiben würden, dass der Apotheker vor Öffnung seiner Apotheke einen Kopfstand zu machen hat, würden ab morgen alle Kopfstand üben.

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Verantwortung Dosierung

von Ina K am 03.11.2020 um 8:52 Uhr

Nun sind wir Apotheker mal wieder dafür zuständig, dem Arzt beizubringen, wie er ein Rezept richtig ausstellt. Hier sollte die Retaxation direkt zum Arzt fließen.

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Und schon trudeln die ersten "Dj" BTM-Rezepte ein

von Armin Heller am 02.11.2020 um 11:22 Uhr

Wie im Artikel erwähnt dürfen wir jetzt den meisten Ärzten erklären, dass BTM Rezepte allein mit der "Dj" Regelung nicht abrechenbar sind und weiter "Gemäß schriftlicher Anweisung" drauf stehen muss.

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AW: Und schon trudeln die ersten "Dj&

von SL am 04.11.2020 um 7:06 Uhr

Der genaue Wortlaut zur Dosierung muss schon eine Weile nicht mehr aufs BtM-Rezept. Das wurde vor ich glaube zwei drei Jahren geändert. Siehe Paragr. 9 Abs. 5 BtmVV. Danach reicht ein wie auch immer geschriebener Hinweis auf eine ausgehändigten schriftliche Dosierungsanweisung.

Erste Erfahrungen

von Bernd Jas am 31.10.2020 um 22:23 Uhr

Die Rezeptkontrolle dauert ca. 3-5 mal solange wegen der vom Scanner nicht erkannten, oder fehlenden Dosierung.

Wenn es dann mit den Scannern besser funktioniert, können auch Roboter das Procedere übernehmen.
Kompetenz ade! Wieder ein Sargnagel mehr.

Auch von mir hier an dieser Stelle ein DANKE!

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Dosierung

von Conny am 30.10.2020 um 19:59 Uhr

Neue Retaxfalle !! Danke Herr Becker

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Wortwahl

von Reinhard Rodiger am 30.10.2020 um 19:43 Uhr

".... Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten“, so Becker.

Wenn es denn nur die Vergütung wäre.Denn das ist definitionsgemäss das Honorar für eine Dienstleistung.
Hier wird jedoch die Ware einbezogen. in der Praxis.
Wenn also von Vergütung die Rede ist,versteht niemand um was es wirklich geht.Wenn das falsche Wort gewählt und die eigentliche Sache nicht verstanden wird, wer trägt die Folgen?

Nicht die, die sowas vergessen.

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