Die Regelung zu sogenannten Lifestyle-Präparaten
Lifestyle-Präparate werden derzeit von den Krankenkassen nicht erstattet. Ein Arzneimittel gilt als Lifestyle-Arzneimittel, wenn es nicht in erster Linie zur Therapie einer Krankheit eingesetzt wird, sondern die Lebensqualität erhöhen oder die Leistungsfähigkeit verbessern soll. Für diese Präparate gibt es eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V):
§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
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von Anita Peter am 13.05.2020 um 12:00 Uhr
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