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Umsetzung der BMG-Eilverordnung
DAV: Details zur Botendienst-Abrechnung gibt es Ende dieser Woche
Seit dem 22. April gelten coronabedingt erleichterte Abgaberegeln in der Apotheke. Zudem soll der Botendienst nun von den Kostenträgern vergütet werden. Allerdings gibt es sowohl beim Botendienst als auch beim Thema Stückelung und Auseinzelung noch Abrechnungsdetails zu klären. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) will dazu in dieser Woche Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband führen. Vorerst empfiehlt der DAV den Apotheken, entsprechende Rezepte zurückhalten.
Die in der vergangenen Woche temporär in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bringt Apotheken mehr Freiheiten bei der Arzneimittelabgabe und ermöglicht ihnen, den Botendienst abzurechnen. Ziel der neuen Regelungen ist es, während der Corona-Pandemie den Kundenverkehr und damit die Infektionsgefahren für Patienten und Personal gering zu halten.
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Doch nicht jede der neuen Bestimmungen ist schon bis ins letzte Detail vorgegeben – DAV und GKV-Spitzenverband sind daher nun gehalten die noch offenen Fragen zu klären. Dabei geht es insbesondere um die technische Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung der Abrechnung. Ende vergangener Woche hat der DAV den Kammern und Verbänden mitgeteilt, dass die Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband in dieser Woche stattfinden sollen – und ein Ergebnis bis zum Ende dieser laufenden 18.Kalenderwoche angestrebt sei.
Konkret geht es zum einen um die Abrechnung des Zusatzbetrags in Höhe von 5,00 Euro (netto) für die Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes (§ 4 Absatz 1 SARS-CoV2-AMVV). Hier steht ist noch zu klären, welche Sonder-PZN zur Abrechnung genutzt werden soll. Ein DAV-Sprecher zeigte sich schon vergangene Woche gegenüber DAZ.online zuversichtlich, dass hier eine schnelle Einigung möglich sei – schließlich seien das „Was und Wieviel“ schon in der Verordnung geklärt, es gehe nur noch um technische Fragen.
Stückelung und Auseinzelung
Komplizierter könnte bei den gelockerten Stückelungs- und Auseinzelungsvorschriften (§ 1 Absatz 3 Satz 4 SARS-CoV2-AMVV) werden. Ebenso wie für den Botendienst sieht die Eil-Verordnung hier eine Ausnahmeregelung in der Arzneimittelpreisverordnung vor: Bei der ersten Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung können alle üblichen Zuschläge erhoben werden, bei weiteren Abgaben aus derselben Packung nur jeweils 5,80 Euro. Hier besteht laut DAV noch Uneinigkeit zur technischen Umsetzung, zur Abbildung in den Datenlieferungen nach § 300 SGB V und zur Rechnungsstellung. Doch auch hier sucht der DAV laut seiner Mitteilung an die Kammern und Verbände „unter Hochdruck“ nach einer Lösung mit dem GKV-Spitzenverband.
Derweil empfiehlt der DAV den Apotheken, die Rezepte mit Botendienst und Stückelungs- und Auseinzelungsvarianten vorerst zurückzuhalten. Über die Modalitäten der Abrechnung dieser betroffenen Rezepte sollen die Apotheken bis spätestens 30. April 2020 informiert werden, sodass sie am 1. Mai ihre Monatsabrechnungen für April über die Apothekenrechenzentren an die Krankenkassen geben können.
1 Kommentar
Botendienst
von Conny am 27.04.2020 um 12:06 Uhr
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