Bundesverwaltungsgericht

Rezeptsammlung im Supermarkt ist doch zulässig

Berlin - 23.04.2020, 16:35 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat einmal wieder ein für Apotheken bedeutsames Urteil gefällt: Apotheken mit Versanderlaubnis dürfen in ihrem Umkreis Sammelboxen aufstellen und Bestellungen per Boten beliefern. Eine unzulässige Rezeptsammelstelle sei das nicht. (c / Foto: BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat einmal wieder ein für Apotheken bedeutsames Urteil gefällt: Apotheken mit Versanderlaubnis dürfen in ihrem Umkreis Sammelboxen aufstellen und Bestellungen per Boten beliefern. Eine unzulässige Rezeptsammelstelle sei das nicht. (c / Foto: BVerwG)


Douglas: Ein Erfolg für die Apotheke vor Ort

Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist nun klar: Diese Entscheidung hat bundesweite Strahlkraft und gilt nicht nur für die Herner Apothekerin. Zwar sind die genauen Urteilsgründe noch abzuwarten – und damit auch die Reaktionen der Versandapotheken. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Pharmazeutin in den Verfahren vertreten hat, scheint jedenfalls keine Bedenken zu haben, dass sich das Urteil nachteilig für die Vor-Ort-Apotheken auswirkt. Er zeigte sich von der Verhandlung und dem Urteil sehr erfreut: „Das Bundesverwaltungsgericht ist unserer Auffassung vollumfänglich gefolgt. Auch wenn es um die Auslegung des Begriffs des Versandhandels geht, ist dies heute ein Erfolg der Vor-Ort-Apotheken. Diese werden nunmehr rechtssicher in die Lage versetzt, im lokalen Bereich patientenfreundliche und flexible Versorgungsmodelle zu etablieren. Dies ist ein wichtiger Schritt, um insbesondere den im Ausland ansässigen Versendern etwas entgegenzusetzen. Damit können die Vor-Ort-Apotheken nunmehr ihren großen Vorteil noch besser ausspielen: ihre Nähe zum Kunden."

Über den konkreten Fall hinaus sieht Douglas jetzt Bedarf für eine Änderung oder gar Aufhebung von § 24 ApoBetrO: „Das Gericht hat klargemacht, dass die bundesrechtlichen Regelungen über den Versand der Apothekenbetriebsordnung vorgehen. Hier wird man sich nun von Seiten des Verordnungsgebers die Frage stellen müssen, ob es dieser Vorschrift noch bedarf. Aus meiner Sicht ist sie überlebt. Spätestens mit der Einführung der elektronischen Verschreibung wird diese Vorschrift dann endgültig gegenstandslos.“

Nicht zuletzt sieht der Anwalt auch einen Bezug zur aktuellen Situation. Gegenüber DAZ.online räumt er ein: „Sicher werden diese Entwicklungen nicht allen Apotheken gefallen. Nur ändert dies nichts an der Tatsache, dass wir uns alle, wie uns im Moment erbarmungslos vor Augen geführt wird, veränderten Rahmenbedingungen stellen müssen. Egal ob Apotheke, Bäcker, Anwalt oder Optiker: Wenn unsere Kunden nicht zu uns kommen können, müssen wir Alternativen anbieten. Für die Apotheke vor Ort bestehen nun mehr Möglichkeiten im Bezug auf diese Alternativen."

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020, Az.: BVerwG 3 C 16.18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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4 Kommentare

Urteil

von Karl Reichenbach am 24.04.2020 um 11:20 Uhr

Das Modell Hüffenhardt wird wegen der deutlich ausgeweiteten Definition von Versandhandel dadurch zulässig.

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Urteil

von Harald Frank am 23.04.2020 um 21:29 Uhr

Man gönnt der Frau sicher nichts Schlechtes :)

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Urteil

von Conny am 23.04.2020 um 18:08 Uhr

Sie wissen noch gar nicht was Sie angestellt haben. Der Anwalt ist auch so ein grosser weisser Vogel. Na ja, habe gerade 10 vernüftige Briefkästen besorgt,werden auch heute Abend noch platziert.Mal sehen wieviele Anrufe ich morgen bekomme. Vor Gericht und auf hoher See...Ps : viel gutes kommt im Moment nicht aus dem Osten : F. Schmidt, Pegida und jetzt das Urteil aus Leipzig.

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RX Versand

von Dr. Radman am 23.04.2020 um 17:39 Uhr

Die ABDA (Schmidt, Becker & Co) ist schuld daran, dass RXVV nicht durchgesetzt wurde.

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