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Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Ab heute: Neues für Botendienst, Temperaturkontrollen und PKV-Aut-idem
Temperaturkontrollen bei besonderen Anforderungen
Für einige Arzneimittel geht die neue Vorschrift jedoch weiter:
Die Einhaltung (der Temperaturanforderungen) muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden.“
Temperaturlogger werden benötigt
Daraufhin werden Apotheken Temperaturlogger für Lieferungen von kühlpflichtigen Arzneimitteln einsetzen müssen. Die Auswahl zuverlässiger Geräte dürfte zur Verantwortung des Apothekers gehören. Außerdem erscheinen klare Regeln zum Einsatz dieser Geräte im QMS der Apotheke angebracht. Für Vor-Ort-Apotheken mit Boten in ihrem Verantwortungsbereich erscheint dies vergleichsweise praktikabel. Versandapotheken werden dagegen möglicherweise Einweg-Logger einsetzen müssen, sofern sie nicht auf den Versand besonders temperaturempfindlicher Arzneimittel verzichten.
Bei der letzten Änderung des Verordnungstextes hat der Verordnungsgeber das Wort „valide“ bei den Nachweisen durch Temperaturkontrollen eingefügt. Dass Nachweise „valide“ und damit aussagekräftig sein sollen, erscheint selbstverständlich. Die Änderung erfolgte jedoch als Reaktion auf die Vorgabe des Bundesrates, dass die Kontrollverfahren im Rahmen der behördlichen Arzneimittelüberwachung auf Plausibilität überprüft werden können. Demnach soll den Behörden hier offenbar ermöglicht werden, das Kontrollverfahren zu hinterfragen.
PKV-Aut-idem
Außerdem wird eine Aut-idem-Regel für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und andere Selbstzahler in die Apothekenbetriebsordnung eingeführt. Demnach darf auch bei Verordnungen für diese Patienten ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mit identischer Wirkstärke und Packungsgröße abgegeben werden, sofern ein Anwendungsgebiet übereinstimmt, die Darreichungsform austauschbar ist und der verordnende Arzt die Substitution nicht ausgeschlossen hat. Bis dahin entsprechen die Voraussetzungen der bekannten Aut-idem-Regel für die Gesetzliche Krankenversicherung. Für die Selbstzahler kommt hinzu, dass die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, mit dem Austausch einverstanden sein muss. Es geht also hier nicht um eine neue Verpflichtung zum Austausch von Arzneimitteln, sondern nur um ein zusätzliches Recht der Apotheke.
Dieses PKV-Aut-idem hatten die Apotheker beim Deutschen Apothekertag 2018 in einem Antrag gefordert. Die Regel soll die Versorgung in Akutfällen erleichtern und mühsame Rücksprachen beim Arzt erübrigen. Außerdem wünschen viele Patienten eine Substitution, um spezielle vertragliche Klauseln der privaten Krankenversicherungen zu erfüllen. Letztlich dient die neue Regel damit der Entbürokratisierung. Zudem vergrößert sie den Entscheidungsspielraum in der Apotheke.
Kürzere Kennzeichnung von Rezepturen
Ein ganz kleiner, aber ebenfalls wünschenswerter Schritt gegen übertriebene Bürokratie ist auch eine neue Vorschrift zur Kennzeichnung von Rezepturen. Statt „verwendbar bis“ kann dort bei der Angabe des Verfalldatums künftig die Abkürzung „verw. bis“ benutzt werden. Bei kleinen Etiketten kann das durchaus hilfreich sein.
5 Kommentare
Typisch wir
von Thomas Kerlag am 27.10.2019 um 19:12 Uhr
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PTA und Aufsicht; Stellungnahme der ABDA
von Franz Sedlmayr am 22.10.2019 um 21:26 Uhr
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Ab heute:
von Karl Friedrich Müller am 22.10.2019 um 11:59 Uhr
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AW: Ab heute wird alles besser.......urrrlllgh
von Bernd Jas am 22.10.2019 um 15:21 Uhr
AW: Ab heute
von KiWi am 28.10.2019 um 8:16 Uhr
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