DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung. Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.
Im neuen Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 SGB V gibt es keine Übergangsregelungen. Dennoch empfiehlt der GKV-Spitzenverband nach Informationen aus Kreisen des Deutschen Apothekerverbandes, Retaxationen für einige Fälle im Juli auszusetzen.
Der neue Rahmenvertrag tritt am 1. Juli in Kraft und enthält zahlreiche Neuregelungen. Nicht alles kann als Erleichterung oder Verschärfung eingestuft werden. Doch viele Details für die Arzneimittelauswahl ändern sich zum 1. Juli. Dies betrifft insbesondere die generische Substitution, wenn kein Rabattvertrag anzuwenden ist, die Belieferung von Verordnungen über mehrere Packungen und den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit. Gemäß § 32 Absatz 3 des neuen Rahmenvertrages gilt dieser für alle Abgaben ab dem 1. Juli. Maßgeblich ist demnach nicht die Vorlage des Rezeptes in der Apotheke, sondern die Abgabe des Arzneimittels.
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung. Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.
Nach Informationen aus Kreisen des Deutschen Apothekerverbandes wurde keine Friedenspflicht im Vertrag vereinbart, um noch kurzfristig prüfen zu können, bei welchen Regelungen eine Übergangsregelung angemessen erscheint. Daraufhin habe der Deutsche Apothekerverband einige relevante Punkte in einem Schreiben an den GKV-Spitzenverband aufgelistet. Der GKV-Spitzenverband habe diese mittlerweile als „sachgerecht“ bewertet und den Krankenkassen empfohlen, in den genannten Fällen für Arzneimittelabgaben im Juli keine Retaxationen auszusprechen. Eine rechtsverbindliche Friedens-„Pflicht“ ist eine solche Empfehlung allerdings nicht. Reaktionen einzelner Krankenkassen darauf sind bisher nicht bekannt.
Bei den Empfehlungen geht es insbesondere um Verordnungen, die noch im Juni in der Apotheke vorgelegt, aber erst im Juli beliefert werden. Dabei soll das Vorlagedatum dokumentiert und abgezeichnet werden. Mit einem solchen ausdrücklichen Vermerk soll eine Abgabe nach den alten Regeln nicht retaxiert werden. Zu den übrigen Übergangsregelungen halten sich einige Landesapothekerverbände mit Informationen bisher zurück. Offenbar gibt es noch Klärungsbedarf, wie eng oder weit die Vereinbarungen auszulegen sind. Doch auf jeden Fall geht es nicht um einen langen Aufschub und nicht um ein Aussetzen einzelner Regeln, sondern nur um den Verzicht auf Retaxationen – und dies nur für den Monat Juli.
1 Kommentar
Hilfe
von Karl Friedrich Müller am 10.06.2019 um 13:53 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.