DAP-Arbeitshilfen
- Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
- PZN-Checkplus (nur für angemeldete Nutzer)
Stückeln gehört zu den komplexeren Themen im Apothekenalltag. Normgrößen, Stückzahlen, Nmax – ein Quell steter Retaxfreude. Die Anfragen, die beim DeutschenApothekenPortal zu diesem Thema eingehen, sprechen eine recht deutliche Sprache: Es gibt viel Unsicherheit. Grund genug, das Thema noch einmal im Retax-Quickie aufzugreifen.
Mehrere Packungen des gleichen Arzneimittels auf einem Rezept – ein Szenario, das in der Apotheke nicht besonders beliebt ist, denn die Abgaberegeln sind nicht ganz trivial – Stückzahl- und Normgrößenverordnung lauten die Stichworte. Außerdem wird das Thema von unterschiedlichen Kassen unterschiedlich gehandhabt. Für eine gewisse Klarstellung wird der im Juli in Kraft tretende neue Rahmenvertrag sorgen. Dort heißt es dann in § 8 (1):
Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Das Problem, dass bei Stückzahl- und Normgrößenverordnung jeweils unterschiedliche Regeln gelten, bleibt jedoch bestehen. So wie in folgendem Fall, den das DeutscheApothekenPortal kürzlich veröffentlicht hat: Verordnet sind 2x Sultanol 200 Hub DOS N2 2 St. PZN: 07532970, also eine Verordnung, bei der der Nmax-Bereich überschritten ist. Der liegt bei Salbutamol Dosieraerosolen nämlich bei 570 bis 600 Einzeldosen. Die Frage, die sich nun stellt, ist: Muss man die Verordnung auf Nmax kürzen, also eine N3-Packung mit drei Stück abgeben, oder darf man die Verordnung mit 2x N2 beliefern?
Richtig ist tatsächlich Letzteres: Bei Verordnungen, die den Nmax-Bereich überschreiten, muss zwischen Verordnungen, bei denen nur die Mengen angegeben werden (reine Stückzahlverordnungen), und eindeutig bestimmten Verordnungen einzelner Packungsgrößen unterschieden werden.
In diesem Fall hat der Arzt die gewünschte Packungsgröße eindeutig festgelegt: 2 x 2 St. N2, PZN 07532970. Der Rahmenvertrag sieht hier keine gesonderte Regelung vor. Folglich kann die Apotheke die verordneten Packungen abgeben – Wirtschaftlichkeitsgebot und Rabattverträge sind natürlich zu beachten.
Anders wäre die Lage, wenn nur die gewünschte Stückzahl angegeben wäre ohne Bezeichnung der Packungsgröße – also hier zum Beispiel vier Stück. Dann gilt: Liegt die verordnete Menge oberhalb des Nmax-Bereichs und ist kein Vielfaches davon, darf die Apotheke höchstens eine Packung abgeben, die Nmax entspricht. Geregelt ist das in § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.