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Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste: Darf ein anderer Reimport abgegeben werden?

Stuttgart - 12.04.2019, 17:45 Uhr

Importverordnungen werfen in der Apotheke immer wieder Fragen auf. (s / Foto:                                             
                                            
                                                    
                                        
                                        
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                                            /stock.adobe.com)

Importverordnungen werfen in der Apotheke immer wieder Fragen auf. (s / Foto: JackF /stock.adobe.com)


Bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste muss in der Apotheke das namentlich verordnete Präparat abgegeben werden. Ein Austausch nach Aut-idem ist nicht erlaubt. Rabattverträge müssen nicht beachtet werden. Doch wie ist das bei Importverordnungen? Darf ein anderer Import abgegeben werden oder das Original?

Phenprocoumon, Levothyroxin-Natrium, Tacrolimus, mehrere Opioide und Antiepileptika finden sich unter anderem derzeit auf der Substitutionsausschlussliste. Die Apotheke darf bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste in den meisten Fällen nur das namentlich verordnete abgeben. Opioide haben eine gewisse Sonderstellung. Hier sind nämlich bestimmte Arzneimittelgruppen von der Substitution ausgeschlossen, Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.

Einen Überblick über die retaxsichere Rezeptbelieferung geben die folgenden DAP-Retax-Arbeitshilfen:

Rezepte der Substitutionsausschlussliste: Allgemeine Vorgehensweise

Rezepte der Substitutionsausschlussliste: Opioid-Analgetika

Doch was ist, wenn ein Import verordnet wird? Muss dann auch genau das verordnete Präparat eines bestimmten Importeurs abgegeben werden oder geht auch ein anderes, zum Beispiel wegen Nicht-Lieferbarkeit? Stellen kann sich dieses Problem zum Beispiel bei Prograf, eine Apotheke fragte deswegen beim Deutschen Apotheken Portal (DAP) an. Es ging um eine Verordnung zulasten einer Ersatzkasse. Der Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (§ 4 Absatz 13) enthält dazu folgenden Passus:


Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.“

Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen


Rabattverträge beachten

Zwischen verschiedenen Importen oder Import und Original ist aber ein Austausch nicht nur tatsächlich möglich, sondern unter Umständen sogar verpflichtend. Da Importe und Bezugsarzneimittel als identisch gelten, müssen sie nämlich aufgrund von Rabattverträgen ausgetauscht werden. Das gilt auch für Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste. Ist also ein Import verordnet, ein anderer Import oder das Original aber rabattiert, ist der Rabattartikel zu bevorzugen. Das gilt natürlich umgekehrt auch bei verordnetem, nicht-rabattiertem Original und rabattiertem Import. Diese Regeln gelten analog für Primärkassen.

Bei Ersatzkassen kann aber der Arzt vermerken, dass aus medizinisch- therapeutischen Gründen kein Austausch von importiertem und Bezugsarzneimittel erfolgen darf. Bei Primärkassen sind diesbezüglich regionale Lieferverträge zu beachten.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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