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Neue Sonder-PZN für Cannabis ab 1. April

Berlin - 28.03.2019, 14:30 Uhr

Cannabisrezepturen richtig abrechnen: Zum Monatsanfang gibt es neue Sonder-PZN. (s / Foto: imago)

Cannabisrezepturen richtig abrechnen: Zum Monatsanfang gibt es neue Sonder-PZN. (s / Foto: imago)


Ab dem kommenden Montag müssen Apotheken für die Abrechnung von Cannabiszubereitungen neue Sonderkennzeichen verwenden. Apotheker müssen bei Cannabisrezepturen nun zwischen fünf, statt bisher drei Kategorien unterscheiden. In der Vergangenheit war es bereits zu Formretaxationen gekommen, weil die falsche Sonder-PZN verwendet wurde.

Aus drei mach fünf – zum 1. April 2019 gibt es neue Sonder-PZN für Cannabisarzneimittel. Die neuen Kennzeichen wurden in die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V aufgenommen. Zur kommenden Woche wird das Deutsche Apotheken Portal (DAP) die Arbeitshilfen zu Cannabisblüten und Cannabinoiden anpassen.

So wurde bisher abgerechnet

Bislang gab es drei Sonder-PZN für Cannabisarzneimittel:

  • 06460665 Cannabishaltige Zubereitungen
  • 06460694 Unverarbeitete Cannabisblüten
  • 06460671 Cannabishaltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer

Dabei wurden unter der Sonder-PZN 06460665 sowohl Rezepturen mit Cannabisblüten als auch mit cannabishaltigen Rezeptursubstanzen wie beispielsweise Dronabinolzubereitungen oder das Umfüllen von Extrakten subsumiert. Unter cannabishaltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN sind nach § 73 AMG importierte Arzneimittel wie beispielsweise Marinol® aus den USA zu verstehen.

Das ändert sich zum 1. April

Ab dem kommenden Monat sind unter der Sonder-PZN 06460665 nur noch Zubereitungen aus Cannabisblüten abzurechnen, also Blüten, die in der Apotheke zerkleinert, gesiebt oder portioniert wurden. Für alle anderen Cannabiszubereitungen außer Blütenrezepturen kommen ab dem 1. April zwei neue PZN dazu.

So werden ab dem kommenden Montag Rezepturen aus cannabinoidhaltigen Stoffen wie beispielswiese das Herstellen von Dronabinol-Kapseln oder Fertigarzneimitteln (z.B. Verdünnen) unter der PZN 06460748 gruppiert.

Cannabinoidhaltige Substanzen, wie beispielsweise die Tilray-Extrakte, die im unverändertem Zustand abgegeben und lediglich umgefüllt und etikettiert werden müssen, tragen ab der kommenden Woche die PZN 06460754.

Die Sonderkennzeichen für Fertigarzneimittel ohne PZN oder unverarbeitete Blüten bleiben unberührt. 

Die neuen Cannabis-Sonder-PZN im Überblick

Demzufolge lauten die neuen Cannabis-Sonder-PZN ab kommenden Montag:

  • 06460665 Cannabisblüten in Zubereitungen
  • 06460694 Cannabisblüten in unverändertem Zustand
  • 06460748 Cannabinoidhaltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
  • 06460754 Cannabinoidhaltige Stoffe in unverändertem Zustand
  • 06460671 Cannabishaltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

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von Hier kommt der Bürokratieabbau am 29.03.2019 um 11:53 Uhr

Nur fünf neue Nummern, ich denke mit fünfzehn Nummern könnte man das Ganze noch viel besser darstellen - wer stimmt diesem Schwachsinn zu, der nur dazu dient, den Kassen Retax-Möglichkeiten zu bieten? Die Sonder-PZN-Nr. sind in den letzten zehn Jahren inflationär explodiert! Ich habe die Schnauze sowas von voll...

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