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Retaxquickie
Darf man im Notdienst immer Notdienstgebühr verlangen?
Im Notdienst hat eine Apotheke außerhalb der geregelten Öffnungszeiten geöffnet. Im Notdienst darf man Notdienstgebühr verlangen. Klingt irgendwie logisch. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. Wann ist die Erhebung der 2,50 Euro also erlaubt?
Viele Apotheker machen sich über die Notdienstgebühr keine Gedanken. Das weiß die Software. Man selber muss nur feststellen, ob auf dem Rezept das entsprechende Kreuz gesetzt ist, wenn es nicht der Scanner tut. Offensichtlich scheint es aber auch manchmal Unsicherheiten zu geben, wann die Gebühr nun berechnet werden darf und wann nicht. So stellte eine Apotheke dem DeutschenApothekenPortal folgende Frage: „Unsere Apotheke hat samstags immer bis 13 Uhr auf, bei Notdienst natürlich länger. Dürfte dann nach 13 Uhr auch schon die Gebühr berechnet werden?“
Die Antwort auf diese Frage findet sich in der § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Dort heißt es:
Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr […] können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Somit darf diese Apotheke trotz Öffnung außerhalb ihrer normalen Öffnungszeiten zwischen 13 und 20 Uhr keine Notdienstgebühr berechnen. Der Samstag gilt als normaler Werktag – außer natürlich der samstägliche Notdienst fällt auf einen gesetzlichen Feiertag. Denn an Feiertagen sowie an Sonntagen kann ganztägig die Notdienstgebühr berechnet werden. Außerdem am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Für Silvester gibt es keine Sonderregelungen. Hier gelten die Regelungen für Werk- oder für Sonntage.
Apotheken mit erweiterten Öffnungszeiten
Apotheken, die an Werktagen von den in den meisten Bundesländern freigegebenen Ladenöffnungszeiten Gebrauch machen und regulär nach 20 Uhr geöffnet haben, versehen keinen Notdienst und haben deshalb keinen Anspruch auf die Notdienstgebühr. Erst außerhalb ihrer normalen Öffnungszeiten können sie diese berechnen.
Was gibt es noch zu beachten?
- Die Gebühr darf nur einmal pro Besuch berechnet werden – unabhängig von der Zahl der Rezepte oder der gekauften Artikel.
- Ist das Feld „noctu“ auf dem Rezept vom Arzt angekreuzt, kann die Notdienstgebühr zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Bei Ersatzkassen reicht anstelle eines Kreuzes auch ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept (z. B. „noctu“ oder „cito“) aus. Bei Primärkassen wird die Notdienstgebühr in der Regel auch dann erstattet, wenn aus der Verordnung oder den Umständen hervorgeht, dass es sich um einen dringenden Fall handelt. Die regionalen Lieferverträge sind diesbezüglich zu prüfen. Um Retaxierungen zu vermeiden, empfiehlt das DAP einen Vermerk über die Zeit der Inanspruchnahme.
1 Kommentar
Notdienstgbühren
von H am 07.07.2019 um 22:49 Uhr
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