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Hilfsmittel zulasten der BG: Sind Mischrezepte erlaubt?

Stuttgart - 31.05.2018, 10:05 Uhr

Spacer und Asthmaspray auf einem Rezept? Bei der GKV nicht möglich, doch was sagt die BG? (Foto: laboko / stock.adobe.com)

Spacer und Asthmaspray auf einem Rezept? Bei der GKV nicht möglich, doch was sagt die BG? (Foto: laboko / stock.adobe.com)


Insulin und Lanzetten oder ein parental zu verabreichendes Mittel und das Infusionsbesteck auf einem Rezept? Ein No-Go. Mischrezepte sind in Apotheken ein ständiges Ärgernis, da sie nicht zulasten der GKV abgerechnet werden können. Bezahlt werden dann nur die Arzneimittel. Auch zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung werden gelegentlich Hilfsmittel verordnet. Gelten da dieselben Regeln?

Verordnungen infolge von Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit haben einen Sonderstatus. Denn die Kosten trägt nicht die „normale“ Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Viele Dinge sind ähnlich wie bei Rezepten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung – aber nicht alles. So gibt es beispielsweise derzeit keine Rabattverträge, es werden keine Zuzahlungen fällig. Mehrkosten gibt es grundsätzlich schon. Wenn der Arzt es aber aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet, dass der Patient ein Arzneimittel erhält, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, kann er ihn von den Mehrkosten „befreien“. Dafür reicht beispielsweise das schlichte Setzen des Aut-idem-Kreuzes. Zudem regelt bei der gesetzlichen Unfallversicherung der Arzneiversorgungsvertrag nicht nur die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten, sondern auch die mit „apothekenüblichen Waren“ gemäß § 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung, inklusive der Hilfsmittel.

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Auch zulasten der BG werden gelegentlich Hilfsmittel und Arzneimittel für ein und denselben Patienten verordnet. An das DeutscheApothekenPortal wurde die Frage herangetragen, ob dies auf einem Rezept möglich ist, also als sogenannte Mischverordnung. Die Frage liegt nahe, denn bei der GKV geht das nicht. Hilfsmittel müssen auf einem gesonderten Rezeptblatt (Muster 16) getrennt von Arznei- und Verbandmitteln und Teststreifen verordnet werden. Das Formular ist mit der Ziffer 7 im Statusfeld „Hilfsmittel“ zu kennzeichnen. Hintergrund ist, dass Hilfsmittel nicht budgetiert sind und daher getrennt von den budgetierten Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfasst werden sollen. In der Regel hat der Apotheker hier auch eine Prüfpflicht. Bei Mischrezepten werden dann zumeist nur die Arzneimittel abgerechnet. So heißt es zum Bespiel im vdek-Vertrag, der deutschlandweit für die Ersatzkassen gilt: „Bei Verordnungsblättern, auf denen Arzneimittel gemeinsam mit Hilfsmitteln verordnet wurden, können nur die Arzneimittel abgerechnet werden.“

Was sagt der BG-Arzneiversorgungsvertrag?

In dem bundesweit gültigen Arzneiversorgungsvertrag, den die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossen hat, findet sich ein diesbezüglicher Passus. Dort heißt es in einer Fußnote zu §8, in dem es um die Rechnungslegung geht: „Für Arznei- und Hilfsmittel werden getrennte Rechnungen erstellt. Sogenannte Mischrezepte werden gänzlich mit der Arzneimittel-Sammelrechnung abgerechnet.“

Daher empfiehlt das DAP, auch zulasten der Berufsgenossenschaften keine „Mischverordnungen“ aus Arzneimitteln oder Verbandstoffen und Hilfsmitteln abzurechnen. Ebenso wie bei GKV-Rezepten sollen getrennte Rezepte beim Arzt angefordert werden. 

Was gilt sonst noch bei Hilfsmitteln?

Apotheken dürfen gemäß §3 (8) Hilfsmittel nur zulasten der BG abgeben, wenn sie für die entsprechende Produktgruppe auch präqualifiziert sind. Mehrkosten können auch bei Hilfsmitteln durch Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit des teureren Mittels durch den Arzt vermieden werden. Und auch die Unterschrift des Patienten auf der Rückseite darf bei BG-Rezepten nicht vergessen werden. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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