Ratgeber zum neuen Recht

Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen

Stuttgart - 09.03.2017, 18:00 Uhr

Am 9. März 2017 wurde das Cannabis-Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind Cannabis-Blüten
und -Zubereitungen in Deutschland ab dem 10. März verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner
Fachrichtung verordnet werden. (Foto: Michael / Fotolia)

Am 9. März 2017 wurde das Cannabis-Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind Cannabis-Blüten und -Zubereitungen in Deutschland ab dem 10. März verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden. (Foto: Michael / Fotolia)


Das „Cannabis-Gesetz” ist am 10. März in Kraft getreten. Jetzt kann es sein, dass ein Patient mit einem Rezept über Cannabis-Blüten zu Ihnen in die Apotheke kommt. Sie haben noch immer keine Zeit gefunden, sich näher mit dem Thema zu beschäftigen? Keine Panik! Hier gibt es die Erste Hilfe im Schnelldurchlauf.

Was ist neu?

Bisher mussten die Patienten für eine Cannabis-basierte Therapie eine Erlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen, ebenso die versorgenden Apotheken. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 10. März 2017 ist die medizinische Anwendung von Cannabis in Deutschland keine Ausnahmeregelung mehr. Cannabis-Blüten und -Zubereitungen sind in Deutschland ab sofort verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden, dagegen nicht von Zahn- und Tierärzten. Die Substanzen Dronabinol und Nabilon sowie die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel waren auch schon bisher in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet.

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Monografien im DAC/NRF veröffentlicht

Apotheker sind vorbereitet auf Cannabis

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Erstattung: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für die Therapie mit Medizinalhanf im Regelfall übernehmen. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen einhergeht. Bei Erstverordnung bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Darum muss sich der Patient (mit Unterstützung des Arztes) selbst kümmern.

Für die versorgende Apotheke besteht arzneimittelrechtlich keine Prüfpflicht, aber es wird empfohlen, sich bei der Krankenkasse zu versichern, dass die Kosten übernommen werden. Eine Entscheidung zur Kostenübernahme muss innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung gefällt werden, im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung sogar innerhalb von drei Tagen. Wird der medizinische Dienst hinzugezogen, gilt eine Frist von fünf Wochen. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur mit Ausstellung eines Privatrezepts möglich.

Wo erhalte ich verbindliche Informationen?

Zugegeben: Nicht alle Fragen zur medizinischen Anwendung von Cannabis sind zum jetzigen Zeitpunkt geklärt. Auf einige Quellen ist jedoch definitiv Verlass. 

Beim BfArM wird im Zuge des neuen Gesetzes eine „Cannabisagentur“ eingerichtet, die dafür sorgt, dass ausreichend Medizinalhanf aus staatlich kontrolliertem Anbau in der erforderlichen Qualität zur Verfügung steht. Bis für eine Produktion in Deutschland alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Versorgung mit Cannabis-Blüten über Importe gedeckt, vorrangig aus den Niederlanden und aus Kanada. Das BfArM gibt Auskunft darüber, welche Cannabis-Sorten aktuell für eine bedarfsgerechte Therapie zur Verfügung stehen, beantwortet aber keine Fragen zu ihrer Anwendung.

Der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) enthält die Monographien „Cannabisblüten, Cannabis flos (C-053)“, „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz (C-054)“, „Cannabidiol (C-052)“ und „Dronabinol (D-100)“,  in denen Angaben zu Prüfung, Lagerung, Beschriftung, Anwendungsgebieten, Gegenanzeigen, Neben- und Wechselwirkungen gemacht werden.

Das Neue Rezepturformularium (NRF) enthält bereits die Rezepturvorschriften „Dronabinol-Kapseln 2,5 mg / 5 mg / 10 mg (NRF 22.7.)“ und „Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.)“, zudem die „Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml (NRF 22.10.)“, die allerdings nicht unter das BtMG fällt. Die neuen Rezepturvorschriften „Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol (NRF 22.11.)“, „Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.)“, „Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.)“, „Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.)“, „Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.15.)“ und „Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16.)“ sind vor der im Juli geplanten Lieferung der DAC/NRF-Ergänzung 2017/1 als Vorabpublikation in ihren Kerninhalten auf der DAC/NRF-Internetseite einsehbar.

Verlässliche Informationen finden sich auch in den Fachinformationen der in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes®

Was kann verordnet werden?

Alle THC-haltigen Ausgangsstoffe, Zubereitungen und Fertigarzneimittel fallen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG); die geltenden Regeln zur Belieferung eines BtM-Rezepts sowie die daraus entstehenden Dokumentationspflichten sind zu beachten.

Cannabis-Blüten

Die Höchstmenge für Cannabis-Blüten, die für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, ist auf 100 g begrenzt. Momentan wird der Bedarf an Ausgangsstoff über die Niederlanden (Firma Bedrocan BV) und Kanada (MedCann GmbH und Peace Naturals) gedeckt (siehe Tab.).

Die niederländischen Sorten können über Fagron GmbH & Co. KG und Pedanios GmbH bezogen werden, die kanadischen Blüten der Firma Peace Naturals über Pedanios. 

Durch den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) in den Cannabis-Blüten kann die Therapie gesteuert werden. So kann es vorkommen, dass dem Patienten verschiedene Cannabis-Sorten parallel verordnet werden. Auf dem BtM-Rezept müssen deshalb neben der Angabe „Cannabis-Blüten“ vom Arzt auch explizit die betreffenden Sorten vermerkt sein. Verschrieben werden könnten beispielsweise sowohl 100 g der Sorte Bedrocan, als auch jeweils 50 g der Sorten Bedrocan und Bedica. Übersteigt die Verordnung die zulässige Höchstmenge, muss das Rezept mit dem Ausnahmekennzeichen „A“ gekennzeichnet sein.

THC/CBD-Gehalte der angebotenen Sorten von Cannabis-Blüten

Sorte Gehalt THC Gehalt CBD
von Bedrocan BV angebotene Sorten
Bedrocan ca. 22 % < 1 %
Bedrobinol ca. 13,5 % < 1 %
Bedica granuliert* ca. 14 % < 1 %
Bediol granuliert* ca. 6,3 % ca. 8 %
Bedrolite granuliert* < 1 %    ca. 9 %
von MedCann GmbH angebotene Sorten
Princeton (MCTK007) ca. 16,5 %   bis zu 0,05 %
Houndstooth (MCTK001) ca. 13,5 % bis zu 0,05 %
Penelope (MCTK002) ca. 6,7 % bis zu 10,2 %
Argyle (MCTK005) ca. 5,4 % Ca. 7 %
von Peace Naturals angebotene Sorten
Pedanios 22/1 ca. 22 % bis zu 1 %
Pedanios 18/1 ca. 18 % bis zu 1 %
Pedanios 16/1 ca. 16 % bis zu 1 %
Pedanios 14/1 ca. 14 % bis zu 1 %
Pedanios 8/8 ca. 8 % ca. 8 %

*granuliert bedeutet, dass die getrockneten Blüten in max. 5 mm große Teilchen zerkleinert wurden

Zur Identitätsprüfung sei auf die DAC-Monographie „Cannabisblüten, Cannabis flos“ (C-053) und die Alternativverfahren des DAC verwiesen.

Die Rezepturvorschriften NRF 22.12. bis 22.15. enthalten Hinweise zur Abgabe von Cannabis-Blüten an den Patienten. Zur Vorbereitung werden Cannabis-Blüten in einer möglichst geschlossenen Kräutermühle grob gemahlen und anschließend gesiebt (2000 μm). Üblicherweise werden wohl 5-g-Dosen verschrieben. Die Dosierung durch den Patienten erfolgt dann mithilfe eines Dosierlöffels. Es kann aber auch vorkommen, dass vom Arzt Einzeldosen gewünscht sind, zum Beispiel 10-mal 1 g. In diesem Fall muss die Apotheke die Mengen abwiegen, portionieren und in geeignete Behältnisse abfüllen (siehe NRF 22.13.).

Wohlbemerkt ist ein Arzt nicht dazu verpflichtet, NRF-Rezepturen zu verordnen, sodass auch Rezepte über unzerkleinerte Cannabis-Blüten möglich sind.

Auf der Erstverordnung von Cannabis-Blüten wird vermutlich „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung“ stehen. Der beliefernden Apotheke muss die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis aber schriftlich vorliegen, da sie diese auf der Primärverpackung vermerken muss. Bei Folgerezepten wird die Dosierung auf dem Rezept in der Regel angegeben sein.

Cannabis-Blüten können inhaliert oder oral aufgenommen werden. Zur Inhalation wird die Verwendung eines elektrischen Verdampfers empfohlen, bei dem eine bestimmte Menge Cannabis-Blüten kontrolliert auf 180 bis 210 °C erhitzt wird. Derzeit sind in Deutschland zwei zertifizierte Medizinprodukte zugelassen (Volcano Medic, Vaporisator Mighty Medic). Zur oralen Anwendung von Cannabis-Blüten in Form eines Tees wurden die NRF-Rezepturvorschriften 22.14. und 22.15. erarbeitet.

Die Frage der Abrechnung von Cannabis-Blüten beantwortet die Bundesapothekerkammer auf ihrer Website (im geschützten Bereich) wie folgt: „Werden die Cannabisblüten in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben, ist der Preis nach § 4 AMPreisV zu bilden. Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Zuzüglich können die Apotheken die Betäubungsmittelgebühr nach § 7 AMPreisV in Höhe von 0,26 Euro einschließlich Umsetzsteuer berechnen.“ (Anmerkung der Redaktion: Die zuletzt genannte Betäubungsmittelgebühr wird mit Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes auf 2,91 Euro steigen). Für die Abrechnung von Verordnungen über Cannabis-Blüten und Cannabis-haltige Zubereitungen (Rezepturarzneimittel) wurde die Sonder-Pharmazentralnummer 06460665 eingerichtet.

Rezepturen mit Dronabinol

Wird Dronabinol (= THC) als Reinsubstanz verschrieben, so beziehen sich die Ärzte im Regelfall auf die beiden NRF-Rezepturen, die in der Apotheke angefertigt werden können: „Ölige Dronabinol-Kapseln 2,5 mg, 5 mg und 10 mg (NRF 22.7)“ und „Öligen Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8)“. Die Rezeptursubstanz kann bei den Firmen THC Pharm GmbH, Bionorica Ethics GmbH sowie Fagron GmbH bestellt werden. Die DAC-Monographie „Dronabinol“ (D-100) enthält Vorschriften zur Identitätsprüfung.

Zum Taxieren von Dronabinol-Tropfen wird zu den Kosten der eingesetzten Rezeptursubstanzmengen bzw. des Rezeptursets ein 90%iger Aufschlag addiert. Fünf Euro werden für das Anfertigen von Lösungen unter Anwendung von Wärme bis 300 Gramm berechnet. Auf den Gesamtbetrag werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben plus die BtM-Rezeptgebühr von 0,26 Euro. Bei Dronabinol-Kapseln beträgt der Rezepturzuschlag statt fünf Euro für das Füllen von Kapseln bis zur Grundmenge von zwölf Stück sieben Euro.

Fertigarzneimittel

Derzeit sind in Deutschland die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® zugelassen. Auf dem BtM-Rezept muss das Präparat namentlich genannt werden und eindeutig bestimmt sein, welche Menge pro abgeteilter Form enthalten ist.

Das Mundspray Sativex® enthält den standardisierten Extrakt Nabiximols und ist zugelassen zur Symptomverbesserung bei Erwachsenen mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von multipler Sklerose (MS). Pro Sprühstoß nimmt der Patient 2,7 mg THC und 2,5 mg CBD als Einzeldosis zu sich.

Canemes® enthält den Wirkstoff Nabilon als ein vollsynthetisch hergestelltes Derivat von Delta-9-Tetrahydrocannabinol und ist indiziert zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit einer Chemotherapie bei Erwachsenen, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht adäquat ansprechen.

Möglich ist auch, dass Rezepte über im Ausland zugelassene Präparate ausgestellt werden, die als Einzelimporte nach Deutschland eingeführt werden können, beispielweise das in den USA zugelassene Marinol®. Für die Abrechnung von Verordnungen von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer (Importe nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz) wurde das Sonderkennzeichen 06460671 eingerichtet.

Extrakt von Cannabis-Blüten

Ein Cannabis-Vollextrakt soll ab Juni 2017 offizieller Bestandteil des Sortiments der Firma Bionorica Ethics werden. Es handelt sich dabei um einen Blütenextrakt zur oralen Anwendung, der auf einen Gehalt von 5% THC eingestellt und unter anderem in Abfüllungen von 10 g ausgeliefert wird. Der DAC enthält dazu die Monographie „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz (C-054)“. Es gilt eine Verschreibungshöchstmenge von 1000 mg Extrakt innerhalb von 30 Tagen. Um die ärztlich verordnete Konzentration einzustellen, wird der Ausgangsextrakt mit Miglyol, einem Gemisch mittelkettiger Triglyceride, verdünnt. Weitere Informationen enthält die Rezepturvorschrift NRF 22.11.

Taxiert wird die anteilig verwendete Menge Blütenextrakt und der Preis des Rezeptursets plus 90%iger Aufschlag sowie ein Rezepturzuschlag von 2,50 Euro für das Herstellen einer Lösung ohne Anwendung von Wärme. Auf die Gesamtsumme wird die Mehrwertsteuer und die BtM-Gebühr von 0,26 Euro berechnet.

Was sollte in der Beratung angesprochen werden?

Im neuen Gesetz wurde ausdrücklich darauf verzichtet, einzelne Indikationen zur medizinischen Anwendung von Cannabis aufzuführen. Theoretisch könnten Cannabis-Blüten und -Extrakte sowie Rezepturarzneimittel mit Dronabinol daher für jede Indikation verordnet werden. Unabhängig vom Anwendungsgebiet sollten dem Patienten bei der Abgabe einige Worte mit auf den Weg gegeben werden.

Dosierung

Zur Dosierung von Cannabis als Medizin gibt es keine allgemein gültigen Regeln, aber Empfehlungen. Unabhängig davon, ob es sich um Blüten, Extrakte, Rezepturen oder Fertigarzneimittel handelt, gilt es grundsätzlich, die richtige Dosis für eine Dauertherapie langsam zu titrieren. Das kann unter Umständen mehrere Wochen dauern. Während dieser Zeit sollte der Patient kein Fahrzeug führen. Die Anwendung sollte immer unter gleichen Bedingungen, also entweder vor, zum oder nach dem Essen und zur gleichen Tageszeit erfolgen.

Bei Cannabis-Blüten wird je nach THC-Gehalt eine Anfangsdosis von 25 bis 50 mg Cannabis-Blüten empfohlen und maximal 100 mg Cannabis-Blüten mit geringem THC-Gehalt pro Tag. Die Dosis kann alle ein bis drei Tage um etwa 25 bis 100 mg Cannabis-Blüten gesteigert werden. Zur inhalativen Anwendung empfiehlt sich ein Vaporisator (siehe dazu NRF 22.12. und 22.13.). Möglich ist auch die Anwendung als Tee, allerdings mit geringerer Ausbeute (siehe dazu NRF 22.14. und 22.15.).

In Bezug auf Rezepturen mit Dronabinol wird mit ein- bis zweimal täglich 2,5 mg Dronabinol begonnen und die Dosis vorsichtig innerhalb von vier Wochen alle ein bis zwei Tage um eine Einheit (2,5 mg Dronabinol) bis zum Erreichen der gewünschten Wirkung oder dem Eintritt von Nebenwirkungen gesteigert. Ölige Dronabinol-Tropfen sollten zur oralen Einnahme nicht mit Wasser verdünnt werden, sondern entweder direkt auf einem Löffel oder auf ein Stück Brot, einen Keks oder Würfelzucker getropft eingenommen werden.

Bei der Therapie mit Sativex® wird mit einem Sprühstoß am Abend begonnen. Der Patient kann die Dosis schrittweise um einen Sprühstoß pro Tag erhöhen auf höchstens zwölf Sprühstöße täglich. Zwischen den Sprühstößen sollten Abstände von mindestens 15 Minuten liegen.

Beim Fertigarzneimittel Canemes® ist eine Dosierung von ein bis zwei Kapseln (1,0 bzw. 2,0 mg Nabilon) pro Tag üblich.

Beim Extrakt aus Cannabis-Blüten wird in der Regel mit einer Einzeldosis von 2,5 mg Dronabinol täglich begonnen. Sinnvoll ist es, die Tropfen zur Einnahme direkt auf einen Löffel zu geben. Alternativ können sie auf einem Stück Brot, einem Butterkeks oder auf einem Stück Zucker eingenommen werden. Auf keinen Fall dürfen die Tropfen inhaliert werden.

Nebenwirkungen

Vor allem zu Beginn der Therapie treten häufig Schwindelgefühle und Müdigkeit auf. Auch Nebenwirkungen wie Tachykardie, Blutdruckabfall, Mundtrockenheit, Muskelentspannung, verstärkter Appetit und psychotrope Wirkungen sind möglich. Bei regelmäßiger Einnahme tritt aber meist eine Gewöhnung ein.

Kontraindikationen

Persönlichkeitsstörungen, psychotische Erkrankungen, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwangerschaft und Stillzeit sind wichtige Kontraindikationen.

Interaktionen

Es sind Wechselwirkungen mit Substraten des Cytochrom-P450-Systems (CYP450) möglich, darunter CYP-Inhibitoren wie Itraconazol, Ritonavir oder Clarithromycin und CYP-Induktoren wie Rifampicin, Carbamazepin und Phenytoin. Pharmakodynamisch können die sedierenden Wirkungen von Benzodiazepinen und Hypnotika und die muskelrelaxierende Wirkung von Spasmolytika verstärkt werden.

Überdosierung

Bei Überdosierung des Fertigarzneimittels Sativex® wurden akute intoxikationsartige Reaktionen einschließlich Schwindelgefühl, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Paranoia, Tachykardie oder Bradykardie mit Hypotonie beobachtet.


ISBN 978-3-7692-6819-5. Deutscher Apotheker Verlag 2017

Buchtipp

Cannabis: Arbeitshilfe für die Apotheke

Klaus Häußermann, Franjo Grotenhermen, Eva Milz

1976 pries der Song „Legalize it!" Cannabis als Medizin – und landete auf dem Index. 2016 lindert Vater Beimer in der „Lindenstraße" seine Parkinsonsymptome mit Gras und hat die Nation auf seiner Seite. Ein weiter Weg – doch jetzt ist es soweit: Cannabis auf Rezept aus der Apotheke! Dieses Szenario ist brandneu und wirft ungewohnte Fragen auf:

  • Welche Sorten und Darreichungsformen von Cannabis sind verfügbar?
  • Wem wird was auf welcher rechtlichen Grundlage verschrieben?
  • Welche Indikationen sprechen auf Cannabis an?
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Die Autoren, ausgewiesene Experten für BtM und cannabisbasierte Arzneimittel, liefern Ihnen eine kompakte Arbeitshilfe für die Apotheke. Profitieren Sie von diesem Wissen!



Rika Rausch, Apothekerin
redaktion@daz.online


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13 Kommentare

Unverträglichkeit

von Christine Gebauer am 01.04.2018 um 13:29 Uhr

kann ich bei Unverträglichkeit die nicht benötigte Menge bei jeder Apotheke abgeben, oder muß ich sie bei der Apotheke abgeben in der ich sie erhalten habe

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Multiple Sklerose

von Ulrike Caesar am 22.08.2017 um 16:37 Uhr

welch Sorte Cannabis hilft am besten bei schwerer Spastik in den Beinen?

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Rezept

von Hexor am 28.05.2017 um 22:16 Uhr

Wie lange ist ein vom arzt ausgestelltes Rezept gültig bzw. wie oft muss man dieses erneuern lassen?

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AW: Rezept

von Anonym am 07.01.2020 um 19:07 Uhr

Da es sich um ein BtM Rezept handelt 7 Tage.

Wirkungsdauer

von Horst am 19.04.2017 um 18:16 Uhr

Hallo, ich habe heute von der Krankenkasse einige Unterlagen bekommen, die von meinem Arzt ausgefüllt und an den MDK, zur Beurteilung, geschickt werden sollen.
Sollte es in nächster Zeit zur Verschreibung von Cannabis kommen, möchte ich dies vorerst zum schlafen verwenden. Ich habe Chronische Schmerzen und Hydromophorm wirkt kaum, trotz immer höherer Dosierung. Ich schlafe im Durchschnitt nur 2 -3 Stunden pro Nacht.
Jetzt meine Frage.
Wenn ich das Cannabis abends zum besseren schlafen nehme und vom Arzt richtig dosiert wurde, darf ich dann am nächsten Morgen Auto fahren ohne Schwierigkeiten zu bekommen?
Wie lange wirkt Cannabis eigentlich?

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AW: Wirkungsdauer

von Timmi am 14.06.2017 um 16:48 Uhr

Hallo also ich kann dir nicht raten am nächsten Tag ein Kraftfahrzeug zu führen ich habe auch cronische schmerzen und bekomme am tag 120 mg oxicodone verschrieben darum geht es ja aber bei deiner frage nicht also ich habe 19 Stunden bevor ich ein Fahrzeug geführt habe eine sehr kleine Menge geraucht ich würde sagens es war unter 0,25 gramm aber ich hatte es nicht gewogen also am nächsten tag kam ich in eine Polizeikontrolle und mein wert lag noch bei 1,7 ng der Grenzwert liegt aber bei 1ng das straßenverkehrsamt wollte mir als erstes für das cannabis den Führerschein entziehen da es aber Gerichtsbeschlüsse gibt das es so nicht zu rechtfertigen wäre haben sie weiter ausgeholt und haben aus meinem Konsum kreuzkonsum gemacht und haben eine mpu verlangt bei dieser habe ich zwar in allen Kategorien bestanden da ich aber nicht zu einem mpu Vorbereitung Kurs gegangen bin stand als Endergebnis : trotz aller zweifel kann Herr rahl ein Fahrzeug der Klassen ...sicher führen aber es ist zu erwarten das Herr rahl ein Kfz unter dem Einfluss oder der Nachwirkung von Betäubungsmitteln führen wird! Ich muß dazu sagen ich habe seid dem kein cannabis mehr konsumiert und in meiner haarprobe wurde nur noch das oxycodone nachgewiesen in der verschriebenen Menge nachgewiesen aber der mpu Prüfer und das Amt wollen mir durch die Behauptung ich wäre opiat süchtig was ja nach zwei Jahren Dauer Verordnung normal ist die fahrtauglichkeit aberkennen mit Bezug auf meiner hypertonie und meiner schlafapnoe die ich noch zusätzlich habe also das Endergebnis ist für mich im Moment ich habe keinen Führerschein und keine arbeit (da ich als kundendienstmonteur arbeitete) mehr, bin bis jetzt um 5500 Euro ärmer und versuche jetzt über ein Gericht meinen Führerschein wieder zu bekommen also mein Tipp mindestens 48 bis 72 Stunden zwischen Konsum und fahrt antritt verstreichen lassen erst dann bist du auf der sicheren Seite da das scheiß zeug nicht so gleichmäßig abgebaut wird wie Alkohol(ca. 0,1 Promille die Stunde ) faustformel 0,3 = 3 Stunden bis null

AW: Wirkungsdauer

von Frank Glassl am 11.03.2018 um 0:57 Uhr

Klar musst dir nur vom Arzt Bescheinigung geben lassen das du Cannabis Patient bist ist ne sondere Regel wird wie ein Medikament eingestuft, Aber ach nur wenn du dich dazu in der Lage fühlst , Ausfall Erscheinung trotzdem Lappen Weck deswegen Abends geht tagsüber garnicht!!!!

Wann wird Cannabis zugelassen ?

von Inge Gießler am 17.03.2017 um 20:23 Uhr

Ich habe schon lange chronische Schmerzen .Wollte daher Cannabis probieren .Arzt und Apotheker sagen beide es hat noch keine Zulassung .

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AW: Wann wird Cannabis zugelassen

von Anonym am 07.01.2020 um 19:05 Uhr

Du musst mit deinem Arzt einen Antrag ausfüllen und diesen bei der Krankenkasse einreichen, damit die kosten übernommen werden. Ansonsten gilt: Jeder Arzt kann es verschreiben allerdings auf Privatrezept. Wenn dein Arzt es dir nicht verschreiben will, such dir einen in einer näheren Großstadt. So habe ich das auch gemacht.
Leide seit 3 Jahren an den Nebenwirkungen einer Chemotherapie und keine gängigen Opiate oder Morphine helfen mir. Restless leg, Schlafstörungen und generalisierte Schmerzen sind an der Tagesordnung.
Versuche nun über den o.g. Weg eine Kostenübernahme zu bewirken um legal Cannabis konsumieren zu können.

Vielleicht hilft es wem ;)

Führerschein?

von Sven Friedrich am 10.03.2017 um 15:22 Uhr

Wie sieht es denn mit dem Führerschein aus? Unter Einfluss von Ritalin darf man ja auch Auto fahren, bzw, man muß es als ADHS Kranker sogar wenn man sonst zu sehr abgelenkt ist. Und Cannabis scheint ja nun hochoffiziell ein Medikament zu sein. Auch werden viele Patienten durch den Konsum von Cannabis überhaupt erst wieder in der Lage sein Auto zu fahren. Ich denke da an Menschen mit MS und akuten Spastiken, Tourettesyndrom. Auch Menschen die durch starken opiatkonsum gar nicht in der Lage waren Auto zu fahren, hätten wahrscheinlich unter Einfluß von Cannabis (anstatt Opiaten) keinerlei Probleme mehr. Auch müsste überlegt werden, ob manchen Kranken, denen in der Vergangenheit der Führerschein entzogen wurde, dieser wieder zurückgegeben wird. Wie vielen Menschen wurde über Jahre hinweg ihre Medizin vorenthalten? Wie viele Anorexie Kranke sind gestorben? Wie viele sind an den Folgen der Chemotherapie gestorben? Wie viele müssen jeden Tag mit chronischen Schmerzen rumlaufen? Und wie lange wissen unsere Regierungsvertreter denn schon das Cannabis therapeutische Effekte hat? Seit den 90ern?

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AW: Führerschein

von Rika Rausch am 13.03.2017 um 8:40 Uhr

Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird im Einzelfall entschieden. Grundsätzlich ist in §24a der Straßenverkehrsordnung (StVG) festgehalten, dass es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ Leider gibt es bisher noch keine Möglichkeit, bei einer Straßenkontrolle zwischen medizinischem und nicht-medizinischem Gebrauch von Cannabis zu unterscheiden. Ein Patientenausweis o. Ä. ist bisher nicht geplant. Die Polizei Hamburg antwortete auf Nachfrage: „Sollte bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden, dass ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von THC steht, wird durch den einschreitenden Polizeibeamten grundsätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und die vorläufige Weiterfahrt untersagt. Sollte es sich jedoch um eine ärztlich verordnete Arzneimitteleinnahme handeln, wird grundsätzlich nicht von einem ordnungswidrigen Handeln auszugehen sein, sofern folgende Faktoren erfüllt sind: 1. bestimmungsgemäße Anwendung gemäß der ärztlichen Anordnung (Dosierung), 2. Bescheinigung des Arztes im Original, aus der hervorgeht, dass der Arzt autorisiert ist, das Rezept zu erstellen und für welchen Krankheitsfall und in welcher Dosierung das Medikament einzunehmen ist.“ Wie bei allen Betäubungsmitteln kann es auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit kommen. Das Fahren unter medizinischer Anwendung von Cannabis ist auf jeden Fall während der Titrationsphase zu unterlassen. Werden während der Therapie Auffälligkeiten festgestellt, die für eine Fahruntüchtigkeit sprechen, kommt eine Strafbarkeit gemäß §§ 316, 315c StGB in Betracht, die häufig neben einer Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet. Dies gilt auch für Patienten mit ärztlicher Verordnung, selbst wenn ein Attest vorgelegt wird.
Mit besten Grüßen
Rika Rausch

Führerschein

von Rizla am 09.03.2017 um 19:31 Uhr

Wird bei der Verschreibung von medizinischen Marihuana automatisch auch die Führerscheinstelle informiert? Gibt es darüber schon Informationen ? Denn was bringt es einem Patienten wenn er nun legal das Cannabis konsumieren darf, dafür aber seinen Führerschein abgeben muss. Darüber sollte man sich auch mal Gedanken machen!

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AW: führerschein

von guenter behle am 11.03.2017 um 10:39 Uhr

Zur Beantwortung dieser Frage bitte die Folgeseiten der Veröffentlichung lesen.

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