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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Filialapotheken dürfen Rezepturen bündeln
Klarer Wortlaut der Ausnahmevorschrift
An der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zweifelt das Oberverwaltungsgericht nicht. Entgegen der Auffassung der Apothekerkammer lasse § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO auch den Bezug von Rezepturarzneimitteln von einer Apotheke aus einem Filialverbund zu, heißt es im Beschluss. Der Bezug von Arzneimitteln von Apotheken im Filialverbund gelte für alle Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes – also Fertig-, Rezeptur- und Defekturarzneimittel. Durch die Verwendung des Begriffes „Arzneimittel“ in der besagten Norm sei es grundsätzlich möglich, in einem Filialverbund Rezepturarzneimittel zu beziehen und damit die Rezepturherstellung von Arzneien auf eine Apotheke zu verlagern sowie die Rezepturen dort schwerpunktmäßig herzustellen.
Für eine einschränkende Auslegung dieser Ausnahmevorschrift, dass Rezepturarzneimittel nicht umfasst seien, gebe es „keinerlei Anhaltspunkte“. Dies gebe weder der Wortlaut her, noch die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 6c ApBetrO.
Auch führe § 17 Abs. 4 ApBetrO – wonach Verschreibungen in „einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“ sind – nicht zu einer einschränkenden Auslegung. Vielmehr würden dadurch Voraussetzungen festgelegt, unter denen im Einzelfall die schwerpunktmäßige Herstellung von Rezepturarzneien in einer Apotheke eines Filialverbundes zulässig ist. Hat die Herstellung der Rezeptur in einer entfernteren Apotheke des Filialverbundes etwa eine relevante und spürbare Verzögerung zur Folge, so läge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 ApBetrO vor. Dies sei allerdings im Einzelfall zu beurteilen – vorliegend habe die beklagte Kammer einen entsprechenden Verstoß nicht vorgetragen.
Kein Widerspruch zur geforderten Ausstattung als „Vollapotheke”
Auch die vom Verordnungsgeber geforderte Ausstattung jeder Apotheke als sogenannte „Vollapotheke”, die dazu führt, dass jede einzelne Filiale zur Herstellung von Rezepturen personell und räumlich in der Lage sein muss, erfordert aus Sicht der Richter keine einschränkende Auslegung. Hier sei ebenfalls eine Einzelfallprüfung nötig – es sei die unternehmerische Entscheidung des Apothekeninhabers, trotz dieser notwendigen Ausstattung jeder seiner Filialen die Herstellung von Arzneien zu konzentrieren.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die dringender fallübergreifender Klärung bedürfte, messen die Richter dem Fall ebenfalls nicht bei. An der Klärungsbedürftigkeit fehle es, „wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres beantworten lässt“, so das Gericht. Nicht ausreichend sei hingegen, dass die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nur noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig
geworden.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2017, Az.: 13 LA 187/16
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