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Gefahrstoff- und Chemikalien-verbotvserordnung
Wenig Konsequenzen für die Apotheke
Die Übergangsphase zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung an das „neue“
Gefahrstoffrecht ist vorbei. Akuten Handlungsbedarf für die Apotheken gibt es nicht. Anderslautende Befürchtungen stellten sich als Panikmache heraus.
Mit den Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt vom 18. November 2016 und 26. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an das „neue“ Gefahrstoffrecht abgeschlossen. Die Übergangsphase ist somit zu Ende. Gibt es unmittelbaren Handlungsbedarf für die Apotheke? Dubiose Rundschreiben eines Verlages, der ein entsprechendes Handbuch vermarkten will, sorgten in vielen Apotheken für Verunsicherung.
Gefahrstoffexperte Dr. Holger Herold hält die Konsequenzen insgesamt für überschaubar. Er hat die wichtigsten Punkte für uns zusammengestellt:
- Die Änderungen der GefStoffV
umfassen im Wesentlichen eine 1:1-Anpassung der Begriffe und Definitionen (z.B.
für Gefahrenklassen und -kategorien) an die Normen der VO (EG) Nr. 1272/2008 und
die Entfernung der Terminologie des „alten“ Gefahrstoffrechts, ohne dass dies zu
substantiellen Änderungen an den bestehenden Anforderungen (Arbeitsschutzmaßnahmen,
Gefährdungsbeurteilungen usw.) führte.
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Eine Erleichterung brachte die Vorschrift in § 8 Abs. 7 GefStoffV
zur Lagerung unter Verschluss. Demnach
müssen nur noch Gefahrstoffe mit den Kategorien „Akut. Tox. 1-3" (Akute Toxizität); , „STOT 1" (spezifische Zielorgantoxizität), „Karz. 1A/1B" (Karznogenität) und „Mutag. 1A/1B" (Keimzell-Mutganität) unter Verschluss
oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen
Zugang haben; für reproduktionstoxische Gefahrstoffe wurde die Regelung
aufgehoben.
- Tätigkeiten mit den oben genannten Gefahrstoffen dürfen weiterhin nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden – diese Forderung erstreckt sich zusätzlich auch auf die Gefahrenkategorien „Repr.1A/1B" (Reproduktionstoxizität) und „Atem. Sens." (Sensibilisierung der Atemwege). Auch die Pflicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses mit 40jähriger Aufbewahrungsfrist wurde für die reproduktionstoxischen Gefahrstoffe aufgehoben.
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