Kasse oder Bund

Wie wird Paxlovid aktuell abgerechnet?

30.10.2024, 07:00 Uhr

In den Apotheken schlagen wieder Paxlovid-Verordnungen auf. Es gibt allerdings Fragen zur Abrechnung. (Foto: IMAGO / Kirchner-Media)

In den Apotheken schlagen wieder Paxlovid-Verordnungen auf. Es gibt allerdings Fragen zur Abrechnung. (Foto: IMAGO / Kirchner-Media)


Derzeit infizieren sich wieder viele Menschen mit COVID-19. Somit ist auch die Verordnung von Paxlovid® für Risikopatient*innen wieder ein Thema. In den Apotheken kommt die Frage auf, welches Paxlovid® abzugeben ist und wie die Abrechnung erfolgen soll.

Das antivirale Arzneimittel Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) gegen COVID-19 von Pfizer hatte lange einen Sonderstatus. Die Packungen waren vom Bund beschafft und per Sonder-PZN abgerechnet worden.

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Diese Packungen konnten bis zum 15. Februar 2024 bezogen werden. Seitdem ist Paxlovid® auf dem regulären Vertriebsweg erhältlich. Die Bundesware war bis Ende Februar haltbar und konnte bis dahin abgegeben werden. Kurzzeitig existierten verschiedene PZN.

Die sind allerdings immer noch im ABDA-Artikelstamm gelistet und das sorgt in den Apotheken offensichtlich für Verwirrung, zumal sich derzeit viele Menschen mit COVID-19 infizieren.

Die Verbände weisen daher darauf hin, dass die Bundesware nicht mehr abgabefähig ist. Liegt in der Apotheke eine Einzelverordnung über Paxlovid® vor, ist die Packung zulasten des jeweiligen Kostenträgers oder privat mit der PZN 18380061 abzurechnen. Zum aktuellen Apothekenverkaufspreis von 1.149,19 Euro.

Auch das Recht für Hausärzte und stationäre Pflegeeinrichtungen, Paxlovid® unbegrenzt vorrätig zu halten und selbst zu dispensieren, galt nur für Bundes-Packungen. Es ist Ende Februar dieses Jahres abgelaufen. Die neuen Pfizer-Packungen (PZN 18380061) dürfen nur noch von Apotheken abgegeben werden. Allerdings sind auch die speziellen Packungen noch in der Lauertaxe gelistet.

Foto: IMAGO / Daniel Scharinger

Einsatz bei Risikopatient*innen empfohlen

Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) wird laut der aktualisierten S3-Leitlinie, die Ende Januar 2024 veröffentlicht wurde, nach wie vor für Patient*innen empfohlen, bei denen, wenn sie an COVID-19 erkranken, ein hohes Risiko für einen Krankenhausaufenthalt besteht. Konkret soll innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn, peroral für fünf Tage therapiert werden. Eine weitere Option ist Remdesivir (Veklury®), hier soll die Behandlung innerhalb der ersten sieben Tage, i.v. für drei Tage erfolgen.

 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

BMG zeigt seine Unfähigkeit

von Monika Schelling am 30.10.2024 um 9:45 Uhr

Dies zeigt doch wieder nur die Unfähigkeit des Gesundheitsministeriums und seines Ministers - warum ist die abgelaufene Bund-eigene Ware nicht längst in den Systemen außer Vertrieb gestellt? Sie ist seit langem abgelaufen. Stattdessen sollen wir sie immer noch in Quarantäne lagern und der Bund kommt angeblich "In Kürze" auf uns zu mit weiteren Informationen zur Vernichtung. Zahlen tut das mal wieder keiner im größten, kostenlosen Arzneimittellager Deutschlands: Dem Apothekenschrank.

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