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Gefahrstoff- und Chemikalien-verbotvserordnung
Wenig Konsequenzen für die Apotheke
Die Übergangsphase zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung an das „neue“
Gefahrstoffrecht ist vorbei. Akuten Handlungsbedarf für die Apotheken gibt es nicht. Anderslautende Befürchtungen stellten sich als Panikmache heraus.
Mit den Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt vom 18. November 2016 und 26. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an das „neue“ Gefahrstoffrecht abgeschlossen. Die Übergangsphase ist somit zu Ende. Gibt es unmittelbaren Handlungsbedarf für die Apotheke? Dubiose Rundschreiben eines Verlages, der ein entsprechendes Handbuch vermarkten will, sorgten in vielen Apotheken für Verunsicherung.
Gefahrstoffexperte Dr. Holger Herold hält die Konsequenzen insgesamt für überschaubar. Er hat die wichtigsten Punkte für uns zusammengestellt:
- Die Änderungen der GefStoffV
umfassen im Wesentlichen eine 1:1-Anpassung der Begriffe und Definitionen (z.B.
für Gefahrenklassen und -kategorien) an die Normen der VO (EG) Nr. 1272/2008 und
die Entfernung der Terminologie des „alten“ Gefahrstoffrechts, ohne dass dies zu
substantiellen Änderungen an den bestehenden Anforderungen (Arbeitsschutzmaßnahmen,
Gefährdungsbeurteilungen usw.) führte.
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Eine Erleichterung brachte die Vorschrift in § 8 Abs. 7 GefStoffV
zur Lagerung unter Verschluss. Demnach
müssen nur noch Gefahrstoffe mit den Kategorien „Akut. Tox. 1-3" (Akute Toxizität); , „STOT 1" (spezifische Zielorgantoxizität), „Karz. 1A/1B" (Karznogenität) und „Mutag. 1A/1B" (Keimzell-Mutganität) unter Verschluss
oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen
Zugang haben; für reproduktionstoxische Gefahrstoffe wurde die Regelung
aufgehoben.
- Tätigkeiten mit den oben genannten Gefahrstoffen dürfen weiterhin nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden – diese Forderung erstreckt sich zusätzlich auch auf die Gefahrenkategorien „Repr.1A/1B" (Reproduktionstoxizität) und „Atem. Sens." (Sensibilisierung der Atemwege). Auch die Pflicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses mit 40jähriger Aufbewahrungsfrist wurde für die reproduktionstoxischen Gefahrstoffe aufgehoben.
Sachkundenachweis muss erneuert werden
Die ChemVerbotsV wurde komplett neu gefasst und inhaltlich deutlich gestrafft.
- Neu formuliert
wurden die Anforderungen an die Sachkunde für abgebende Personen – die Qualifikation als Apotheker oder
Angehöriger des pharmazeutischen Personals wird zwar wie bisher als
erforderlicher Sachkundenachweis anerkannt, dieser muss aber ab dem 1. Juni 2019
regelmäßig erneuert werden (halbtägige Schulung – drei Jahre, ganztägige Schulung
– sechs Jahre).
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Bei Abgabeverboten (z.B. Chloroform) wird neben der Anlage 1
primär auf Anhang XVII der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Bezug genommen, wobei
es nach wie vor Ausnahmen für Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftliche
Lehr- und Ausbildungszwecke gibt. Die materiellen Anforderungen an die
Durchführung der Abgabe (Zuverlässigkeit des Erwerbers, mindestens 18 Jahre
alt, Verwendung in erlaubter Weise…), die Identitätsfeststellung und die Dokumentation
(Abgabebuch) wurden neu formuliert, sind aber inhaltlich im Wesentlichen
deckungsgleich mit den bisherigen Anforderungen.
- Eine Erlaubnispflicht besteht für die Abgabe aller Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Piktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) in Kombination mit dem Signalwort „Gefahr“ und einem der H-Sätze H340, H350, H350i, H360er-Gruppe, H370 oder H372. Bei diesen und den potentiell zur Sprengstoffherstellung geeigneten Stoffen Ammonium-, Kalium- und Natriumnitrat sowie Kaliumpermanganat ist die Identitätsfeststellung und Abgabedokumentation zwingend; für Gefahrstoffe mit den Piktogrammen GHS03 (Flamme über Kreis) und GHS02 (Flamme) in Verbindung mit H224, H241 oder H242 gelten nur die Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe ohne Dokumentationspflicht.
Die beschriebenen gesetzlichen Änderungen sind in den
Gefahrstoffpublikationen des Deutschen Apotheker Verlags schon im Rahmen der Übergangsfristen inhaltlich
thematisiert worden und werden bei den anstehenden Aktualisierungen umgehend eingearbeitet.
Update:
Für Wasserstoffperoxidlösungen >12% gilt ab sofort (Bundesgesetzblatt vom 26.01.2017) das Abgabeverbot an Mitglieder der Allgemeinheit nach EU 98/2013.
In einer früheren Version wurde Wasserstoffperoxid zu den Gefahrstoffen mit Erlaubnispflicht, Identitätsfeststellung und Abgabedokumentation gezählt.
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