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Beratungs-Quickie
Kombinationstherapie des fortgeschrittenen Morbus Parkinson
Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Im Beratungs-Quickie stellen wir jeden Donnerstag einen konkreten Patientenfall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über drei Arzneimittel zur Behandlung des Morbus Parkinson für einen älteren Herrn.
Formalien-Check
Der Kunde möchte sein Rezept fünf Wochen nach Ausstellung einlösen. Er war vor der Urlaubszeit zur Sicherheit bei seiner Ärztin, um seine Arzneimittel aufschreiben zu lassen. Heute habe er seine letzte Tablette Levodopa eingenommen und brauche jetzt dringend Nachschub.
Das Rezept ist vollständig, aber für die Abrechnung mit der Krankenkasse nicht mehr gültig. Da dringender Bedarf besteht, muss die Apotheke Rücksprache mit der Neurologin halten. Die Ärztin bestätigt telefonisch die Neuausstellung eines aktuellen Rezepts. Das Rezept sollte im Voraus per Fax angefordert werden.
Verordnet sind Madopar® 125 T, Parkinsan® 10 mg sowie Sifrol® 0,7 mg jeweils 100 Tabletten. Alle drei Positionen sind unter Angabe der Pharmazentralnummer (PZN) aufgeschrieben.
Bei Position eins führt die Eingabe der PZN zu keinem Ergebnis: Es handelt sich um einen Import, der nicht mehr auf dem Markt und auch nicht mehr in der EDV gelistet ist. Über das Original oder einen anderen Import von Madopar® 125 T (N3) kann die Apotheke aktuelle Rabattpartner recherchieren. Bei der Substitution ist auf die richtige Darreichungsform zu achten: Tabletten und keine retardiert freisetzende Darreichungsform.
Für das zweite Arzneimittel gilt eine gesonderte Abgabebestimmung: Parkinsan® 10 mg (N3) ist nicht über den Großhandel lieferbar, sondern muss direkt vom Hersteller bezogen werden. Die Auslieferung an die Apotheke erfolgt nur, wenn eine unterschriebene Verpflichtungserklärung des behandelnden Arztes beim Hersteller vorliegt. Die Behandlung mit dem Arzneimittel darf nur erfolgen, wenn der Arzt bestimmte Vorsichtsmaßnahmen genau einhält.
Fallen Beschaffungskosten an, so kann die Apotheke diese bei Ersatzkassen bis zu einer Höhe von neun Euro ohne vorherige Genehmigung geltend machen.
Position drei (Sifrol® 0,7 mg) ist auch eine Importverordnung. Dennoch ist bevorzugt die N3-Packung eines Rabattpartners abzugeben.
Der Kunde legt einen gültigen Befreiungsausweis vor. Die Apotheke kann auf dem nachgereichten Rezept das Feld „Gebühr frei“ unter Angabe der Ausweisnummer und der Gültigkeit ankreuzen. Die Änderung ist mit Datum abzuzeichnen.
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