Cannabis-Gesetz im Bundesrat

Cannabis-Begleitforschung nur mit Zustimmung des Patienten

Berlin - 17.06.2016, 15:31 Uhr

Cannabis aus der Apotheke ist heute noch eine Seltenheit. Die Bundesregierung will Schwerkranken den Zugang erleichtern. (Foto: Wollertz / Fotolia)

Cannabis aus der Apotheke ist heute noch eine Seltenheit. Die Bundesregierung will Schwerkranken den Zugang erleichtern. (Foto: Wollertz / Fotolia)


Der Verkauf von Medizinalhanf in der Apotheke soll einfacher werden. Nun hat der  Bundesrat zu den gesetzgeberischen Plänen der Regierungskoalition Stellung genommen. Die Länder empfehlen unter anderem, Cannabis-Patienten nicht zur Teilnahme an einer Begleitforschung zu verpflichten.

Im Januar hatte das Bundesgesundheitsministerium seinen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vorgelegt – im Mai hat das Bundeskabinett ihn beschlossen. Sein Ziel ist, die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln, wie zum Beispiel für getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in standardisierter Qualität, zu normieren. Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sollen nach entsprechender ärztlicher Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen Cannabis-Arzneimittel zu therapeutischen Zwecken aus der Apotheke erhalten können. Damit will die Regierung auch dem Eigenanbau von Cannabis zur Selbsttherapie entgegenwirken.

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll zudem für GKV-Versicherte ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon geschaffen werden. Dieser Anspruch soll nur unter engen Voraussetzungen bestehen. Nicht zuletzt wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Aufgabe übertragen, für eine ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabisarzneimitteln zu sorgen. Es soll als Cannabisagentur für einen kontrollierten Anbau von Cannabis ausschließlich zu medizinischen Zwecken zuständig sein.  

Anonymisierte Datenübermittlung nur mit Zustimmung des Patienten

Die Länder haben keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben. Allerdings hatte der federführende Gesundheitsausschuss empfohlen, die im Gesetzentwurf (§ 31 Absatz 6 SGB V) vorgesehene verpflichtende Teilnahme der Patienten an einer Begleiterhebung zu streichen. An der Erhebung will er zwar festhalten – aber: „Die Zustimmung zur Teilnahme an einer Begleiterhebung und zur Übermittlung entsprechender Daten zur Leistungsvoraussetzung zu machen, ist rechtlich und unter Versorgungsgesichtspunkten kritisch zu sehen und daher abzulehnen“. Die behandelnden Vertragsärzte sollen nach Vorstellung der Länder verpflichtet werden, die Daten an das BfArM in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit die oder der Versicherte dem zustimmt. 

Ferner hat der Ausschuss empfohlen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei Cannabis in Form von getrockneten Blüten eine Standardisierung auf einen definierten Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) erfolgen sollte. Damit soll die gleichbleibende Qualität und Wirksamkeit von „Cannabis in Form von getrockneten Blüten“ sichergestellt werden.  

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat zudem empfohlen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zur Überwachung des Anbausvon Nutzhanf vorzusehen. 

Das Plenum des Bundesrats hat diese Empfehlungen angenommen. Jetzt ist der Bundestag wieder am Zug.  


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Cannabis

von Lothar Fineiß am 20.08.2019 um 22:47 Uhr

Als Krebspatient ist man gar nicht in der Lage die Hürden die von den Zuständigen gestellt werden um cannabis zu erhalten.
Als Mensch 2ter Klasse musst du den Tod halt gefasst mit Schmerzen ins Auge sehen.
Herr Spahn, Sie könnten auch mal in so eine Lage kommen,
bitte bedenken Sie das.

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