DAZ aktuell

„Dringlichkeitsliste“ ist in Kraft getreten

Neue Austauschregeln bei nicht verfügbaren Kinder-Arzneimitteln

ks | Am vergangenen Samstag, dem 16. Dezember, ist das Pflegestudiumstärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit gilt seit diesem Tag auch die „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Was bedeutet das für die Apotheken?

Die Hängepartie hat ein Ende gefunden: Das Pflegestudiumstärkungsgesetz ist am vergangenen Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist jetzt auch die Dringlichkeitsliste des BfArM praxisrelevant, die eigentlich mit dem Gültigkeitsdatum 1. Dezember 2023 versehen war.

Somit gilt jetzt auch der neue Absatz 2b im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), der einen flexibleren Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln dieser Liste vorsieht. Die neue Vorschrift lehnt sich an den bereits mit dem Engpassgesetz ALBVVG eingefügten § 129 Abs. 2a SGB V an. Es wird erneut an die „Nichtverfügbarkeit“ eines „nach Maßgabe des Rahmen­vertrags“ abzugebendes Arzneimittel angeknüpft. Das bedeutet: Auch hier ist die übliche Prüfung der gesamten Abgaberangfolge auf Verfügbarkeiten einzuhalten: Rabattverträge, Preisgünstigkeit bzw. Importe. Zudem muss die Apotheke zwei Großhandlungen fragen, ob das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann. Wird sie nur von einem vollversorgenden Großhändler beliefert, reicht die Nachfrage bei diesem.

Foto: Marija/AdobeStock

Liegen diese Voraussetzungen vor und steht das Kinderarzneimittel auf der Dringlichkeitsliste, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache wie folgt abgeben:

  • anstelle eines Fertigarzneimittels eine wirkstoffgleiche Rezeptur in gleicher Darreichungsform,
  • anstelle eines Fertigarzneimittels eine wirkstoffgleiche Rezeptur in anderer Darreichungsform,
  • anstelle eines Fertigarzneimittels ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform.

Die Erleichterungen können von der Apotheke genutzt werden, eine Pflicht besteht nicht. Eine zusätzliche Vergütung von 50 Cent, wie sie bei einem Austausch nach § 129 Abs. 2a SGB V vorgesehen ist, gibt es in diesen Fällen allerdings ebenfalls nicht. Jedoch sind Apotheken, die Arzneimittel der Dringlichkeitsliste nach den neuen Vorgaben austauschen, vor Retaxationen der Krankenkassen geschützt.

Neue Sonderkennzeichen

In der Software ist die Dringlichkeitsliste bereits angelegt und auch die Rechenzentren sind informiert.

Für die Abrechnung wurden sowohl für Muster 16- als auch für E-Rezepte neue Sonderkennzeichen vergeben. Für Muster 16-Rezepte lautet das neue SOK 18774446. Es werden hierbei ausnahmsweise keine Z-Daten generiert und somit auch kein Hash-Code erzeugt. Für E-Rezepte wird das neue SOK 18774452 verwendet. Z-Daten sind zwingend zu übermitteln. Beim E-Rezept wird anstelle des Rezeptur-SOK ausschließlich dieses neue SOK verwendet. |

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