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ADEXA-Rechtstipp zum Wegeunfall und Wegerisiko
Ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg nach Hause ereignet, wird als Wegeunfall bezeichnet. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der versicherte Weg beginnt ab der Außentür des Wohngebäudes und endet mit der Außentür der Apotheke.
Umwege können versichert sein, wenn diese notwendig sind: zum Beispiel wegen einer Umleitung, einer schnelleren Verbindung, bei Fahrgemeinschaften oder um Kinder vor der Arbeit in die Kita oder Schule zu bringen bzw. danach abzuholen.
Was ist mit Unterbrechungen?
Wird der direkte Arbeitsweg aus privaten Gründen wie einem Einkauf oder dem Besuch von Freunden unterbrochen, besteht für diesen Umweg kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sobald Sie den Heimweg dann wieder aufnehmen, beginnt auch dieser Schutz wieder – es sei denn, die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert.
Laut aktuellen Urteilen des Bundessozialgerichts handelt es sich auch dann um den Arbeitsweg, wenn man nicht von der eigenen Wohnung startet, etwa weil man bei seiner Freundin oder einem Freund übernachtet hat – auch wenn dieser Weg deutlich länger ist.
Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft
Wird man aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig, soll man – wie bei anderen Arbeitsunfällen auch – einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Waren Sie zunächst bei Ihrem Hausarzt, wird er Sie an einen D-Arzt überweisen.
Ein Wegeunfall muss der Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden, falls Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Dafür ist die Apothekenleitung zuständig, die eine „Unfallanzeige“ machen muss. Die BG kommt dann für Ihre gesundheitlichen Kosten als Versicherte auf. Dabei geht es unter Umständen auch um Reha-Leistungen und finanzielle Entschädigungen (zum Beispiel Verletztengeld, Renten).
Der Bus hat Verspätung …
Achtung: Auch das Wegerisiko ist bei Eis und Schnee oft höher als in den Sommermonaten. Dieser arbeitsrechtliche Begriff hat nichts mit dem Unfallrisiko auf dem Arbeitsweg zu tun, sondern mit dem pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz. Beschäftigte tragen das Wegerisiko und sind dafür verantwortlich, sich auf die Wetterlage soweit wie möglich einzustellen. Bei angekündigtem Glatteis oder Schneefällen muss man also früher starten und vielleicht lieber die U-Bahn nehmen als das eigene Auto. Oder man muss die versäumte Zeit nacharbeiten bzw. Überstunden abbummeln, falls man trotz guter Planung nicht rechtzeitig in der Apotheke war.
Die Bahn wird bestreikt
Und wenn die Lokführer streiken und die Bahn ausfällt? ADEXA-Juristin Minou Hansen sagt dazu: „Auch ein Bahnstreik verlagert das Wegerisiko nicht. Die Mitarbeitenden müssen also Verzögerungen einrechnen und sich notfalls deutlich früher auf den Weg machen. Verspätungen müssen nachgearbeitet werden oder man muss hierfür etwaige Überstunden „opfern“. Und auch wenn ein Bahnstreik angekündigt ist, sodass die Apothekenleitung eigentlich Bescheid wissen müsste, sollte man verspätetes Eintreffen auf jeden Fall melden.“
Mein Wunsch: Kommen Sie gut und unfallfrei durch die kalte Jahreszeit! |
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