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Ab 2024 ohne Festbetrag
BfArM-Liste mit wichtigen Kinderarzneimitteln im Bundesanzeiger veröffentlicht
Mit dem Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) am 26. Juli 2023 war das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgefordert, eine aktuelle Liste von Arzneimitteln zu erstellen, die aufgrund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs notwendig sind. Am 17. August 2023 ist sie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Aufgeführt sind verschiedene Kinderantibiotika, aber beispielsweise auch Ibuprofen, Imatinib, Lamotrigin, LevetiraParacetamol und Salbutamol.
Auswirkungen auf Festbeträge und Rabattverträge
Welche Folgen hat diese Liste nun? Für die gelisteten Arzneimittel hebt der GKV-Spitzenverband erstmals zum 1. Februar 2024 die Festbeträge auf. Neuer Basispreis für Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen für Kinder wird sodann ein um 50 Prozent erhöhter, fiktiver Festbetrag auf der Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer. Für gelistete Kinderarzneimittel ohne Festbetrag wird der bisherige Basispreis um 50 Prozent angehoben. Der pharmazeutische Unternehmer kann den Abgabepreis bis zu diesem neuen, erhöhten Basispreis anheben, ohne dass ein Preismoratoriumsabschlag anfällt – geht der Abgabepreis darüber hinaus, ist der Abschlag fällig. Die neue BfArM-Liste, die nicht statisch ist und laufend aktualisiert werden soll, ist überdies maßgeblich, wenn es um Rabattverträge geht: Für die dort aufgeführten Arzneimittel dürfen Kassen und Hersteller keine Rabattverträge mehr abschließen.
Diese Maßnahmen sollen Preisdruck von den Herstellern nehmen und Anreize setzen, Präparate für Kinder in den Markt zu bringen – und dort zu halten. Seitens der Hersteller wurde allerdings schon früh laut: Selbst mit einem Preisaufschlag von 50 Prozent komme man auf nicht viel mehr als eine kostendeckende Produktion. |
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