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Die neuen Tarifverträge für Sachsen (1)

Alles Wichtige zum Rahmentarifvertrag

Seit 1. Januar 2023 gilt in Sachsen neben dem neuen Gehaltstarifvertrag auch ein neuer Rahmentarifvertrag. Er umfasst einen Tarifvertrag zur Vergütung von Fort- und Weiterbildungen und einen Tarifvertrag zur Leistungsorientierten Bezahlung. ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen hat bei einem Webinar die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. In Teil 1 erfahren Sie mehr zum Rahmentarifvertrag (RTV Sachsen).

Apothekenangestellte profitieren unter folgenden Voraussetzungen vom neuen Tarifvertrag (TV) in Sachsen: Bei ihnen greift Tarifbindung, wenn sie selbst ADEXA-Mitglied und die Apothekenleitung tarifgebundenes Mitglied beim Sächsischen Apothekerverband (SAV) ist. Gleichzeitig muss die Apotheke (oder bei Filialverbünden die Hauptapotheke) in Sachsen liegen. Darüber hinaus können beide Seiten im Arbeitsvertrag Tarifbindung individuell vereinbaren.

Jahresarbeitszeitkonto

Arbeitgebende und Angestellte haben die Möglichkeit, ein Jahresarbeits­zeitkonto schriftlich zu vereinbaren; beide Seiten müssen hier zustimmen. Das Jahresarbeitszeitkonto sollte zum 31. Dezember ausgeglichen sein. Wenn das nicht möglich ist, muss ein Ausgleich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt verfallen Minusstunden, Plusstunden werden mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet.

Notdienst und Rufbereitschaft

Eine Besonderheit des neuen Tarif­vertrags: Falls die zuständige Behörde die Apothekenleitung von Nacht- und Notdiensten mit Anwesenheitspflicht befreit, können Angestellte mit Vertretungsbefugnis ihren Dienst als Ruf­bereitschaft außerhalb der Apotheke ableisten. Sie erhalten eine abweichende Vergütung.

In Sachsens Tarifverträgen ist die bekannte 13-Prozent-Regelung für Angestellte mit Vertretungsbefugnis nicht enthalten. Wer ein übertarif­liches Gehalt von 13 Prozent oder mehr erhält, bekommt trotzdem noch eine Vergütung für Nacht- und Notdienste.

Eine weitere Besonderheit: Wenn die Apothekenleitung aufgrund hohen Arbeitsaufkommens zwei Mitarbeitende gleichzeitig im Bereitschaftsdienst einsetzt, erhalten die Mitarbeitenden für die geleisteten Zeiten ihre tarifliche Vergütung. Bei Bereitschaftsdiensten an Sonn- und Feiertagen fallen zusätzlich noch Zuschläge an.

Bezahlte und unbezahlte Freistellung

Aus besonderen Anlässen muss die Apothekenleitung Angestellten eine bezahlte Freistellung gewähren: bei der eigenen Eheschließung, bei der Eheschließung von Kindern oder Geschwistern, bei der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin, beim Tod naher Angehöriger, bei der Teilnahme an der Beisetzung naher Angehöriger, bei Anzeigen auf dem Standesamt oder bei Arztbesuchen, ­sofern das nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Das Maximum liegt bei zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Unbezahlte Freistellung ist möglich bei der Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, bei Vorladungen oder bei einem Stellenwechsel.

Urlaubsansprüche

Kolleginnen und Kollegen haben Anspruch auf 34 Werktage Urlaub, nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es 35 Werktage. Falls sie nicht an jedem Tag in der Woche arbeiten, müssen sie den Urlaubsanspruch nach der folgenden Formel umrechnen: Gesamtjahresurlaubsanspruch geteilt durch sechs, multipliziert mit der Anzahl der Wochentage, an denen sie tatsächlich arbeiten.

Fachliche Fortbildung

Der Anspruch auf fachliche Fortbildung wird ebenfalls durch den neuen Tarifvertrag in Sachsen geregelt. Pharmazeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen auf sechs Werktage, Filialleitungen erhalten zwei zusätzliche Tage und nicht­pharmazeutisches Personal insgesamt drei Werktage, jeweils innerhalb von zwei Kalenderjahren.

Anrechnung von Berufsjahren

Vortätigkeiten werden in unterschiedlichem Maße auf die Berufsjahre angerechnet. Bei PTA ist das eine Berufs­tätigkeit als PKA (höchstens drei Jahre), bei Pharmazie-Ingenieuren eine Berufstätigkeit als Apothekenassistentin, bei Apothekenfacharbeiterinnen eine Berufstätigkeit als Apotheken­helferin und, das ist neu, bei Approbierten eine Berufstätigkeit als PTA (höchstens drei Jahre).

Besonderheiten bei Sonderzahlungen

Apothekenleitungen haben die Möglichkeit, tarifliche Sonderzahlungen in bis zu zwölf Teilbeträgen zu überweisen.

Im zweiten Teil erfahren Sie in der nächsten Woche mehr über die Tarifverträge für Fort- und Weiterbildung und Leistungsorientierte Bezahlung.

Tarifverträge auf der ADEXA-Homepage

Den Gehaltstarifvertrag für Sachsen, den Rahmentarifvertrag (RTV Sachsen) sowie die Tarifverträge für Fort- und Weiterbildung (TV FBWB) und Leistungsorientierte Bezahlung (TV LOB) finden Sie hier: www.adexa-online.de/tarifvertraege. |

Michael van den Heuvel

ADEXA-Infotreffen zum TV Sachsen in Leipzig, Dresden und Chemnitz

Die Regionale Geschäftsstelle Mitte & Ost lädt zu drei Präsenzveranstaltungen am 25. Januar (Leipzig), am 28. Januar (Dresden) und 8. Februar (Chemnitz) ein, jeweils ab 20 Uhr. Neben Infos zum neuen Tarifvertragswerk geht es auch um den Austausch unter Apothekenangestellten. Details finden Sie unter www.adexa-online.de/aktuelles/termine.

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